(1) Hinsichtlich der Erfassung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder und der Aufnahme der stimmberechtigten Gemeindemitglieder in die Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind die Vorschriften der §§ 21 bis 37 GWO 1996 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die §§ 38 bis 41 GWO 1996 sinngemäß.
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