§ 22 WVAbstG Verwaltungsübertretungen

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer wissentlich in einer zur Darlegung seines Stimmrechtes bestimmten Schrift unwahre Angaben macht,

2.

wer im Gebäude des Abstimmungslokales und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Verbotszone) während der Stimmenabgabe um Stimmen wirbt, soweit nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt,

3.

wer im Gebäude des Abstimmungslokales Ansprachen an die Stimmberechtigten hält, Propagandamaterial anschlägt oder verteilt oder durch zweckwidriger Ansammlung den Ablauf der Stimmenabgabe stört oder den Anordnungen eines Sprengelwahlleiters zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen trotz Abmahnung nicht Folge leistet,

4.

wer auf einem Kuvert zur Stimmenabgabe Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt, soweit nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt,

5.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder behindert beim Stimmvorgang ausgibt,

6.

wer vorsätzlich unter Vortäuschung von Gebrechen (Z. 5) anderer Personen als Geleitperson tätig ist oder die Unzumutbarkeit der Ausfüllung des Stimmzettels durch Dritte vor der Behörde bzw. ihren Organen wider besseres Wissen behauptet,

7.

wer unbefugt amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Vordrucke in Auftrag gibt, herstellen läßt oder sonst in Verkehr setzt, soweit nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt oder

8.

wer amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe bei einer Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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