§ 8 WVAbstG Stimmzettel

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Für die Volksabstimmung sind bei sonstiger Ungültigkeit amtliche Stimmzettel nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden, die nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden dürfen. Das Ausmaß der Stimmzettel soll je nach Platzbedarf bei ausreichender Leserlichkeit des Textes den Normgrößen 4 bis 7 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) entsprechen.               ./1

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnungen „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ in Verbindung mit dem Datum des Tages der Volksabstimmung,

2.

die Fragestellung gemäß § 112 f Abs. 2 WStV und

3.

zwei gleichgroße Kreise, wobei dem linken Kreis das Wort „Ja“ und dem rechten Kreis das Wort „Nein“ in gleichgroßem Druck zuzuordnen ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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