(1) Für die Volksabstimmung sind bei sonstiger Ungültigkeit amtliche Stimmzettel nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden, die nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden dürfen. Das Ausmaß der Stimmzettel soll je nach Platzbedarf bei ausreichender Leserlichkeit des Textes den Normgrößen 4 bis 7 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) entsprechen. ./1
(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnungen „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ in Verbindung mit dem Datum des Tages der Volksabstimmung, | |||||||||
2. | die Fragestellung gemäß § 112 f Abs. 2 WStV und | |||||||||
3. | zwei gleichgroße Kreise, wobei dem linken Kreis das Wort „Ja“ und dem rechten Kreis das Wort „Nein“ in gleichgroßem Druck zuzuordnen ist. |
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