§ 8 WVAbstG Stimmzettel

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Volksabstimmung sind bei sonstiger Ungültigkeit amtliche Stimmzettel nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden, die nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden dürfen. Das Ausmaß der Stimmzettel soll je nach Platzbedarf bei ausreichender Leserlichkeit des Textes den Normgrößen 4 bis 7 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) entsprechen.               ./1

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnungen „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ in Verbindung mit dem Datum des Tages der Volksabstimmung,

2.

die Fragestellung gemäß § 112 f Abs. 2 WStV und

3.

zwei gleichgroße Kreise, wobei dem linken Kreis das Wort „Ja“ und dem rechten Kreis das Wort „Nein“ in gleichgroßem Druck zuzuordnen ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 WVAbstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 WVAbstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 WVAbstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 WVAbstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 WVAbstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 WVAbstG
§ 9 WVAbstG