(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel gemäß § 8 verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden zu der vorliegenden Frage eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende auf dem Stimmzettel in einem der den Worten „Ja“ oder „Nein“ zugeordneten Kreise ein Kreuz, einen Haken oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet hat. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „Ja“ oder „Nein“ oder überhaupt durch eine sonstige Bezeichnung oder Markierung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurde oder | |||||||||
2. | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt blieben oder ihre Gültigkeit gemäß § 10 nicht beeinträchtigt ist. |
(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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