Soweit in den §§ 16 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, finden auch für Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz und der §§ 3 bis 14 sinngemäß Anwendung.
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