(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden, die zu enthalten hat:
a) | die Bezeichnung des Gemeindebezirkes, des Stimmsprengels, des Abstimmungslokales und den Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und der anwesenden Abstimmungszeugen, | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und Endes der Stimmenabgabe sowie des Endes der Feststellungen gemäß § 11, | |||||||||
d) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung (im Einzelfall) oder Nichtzulassung von Personen zu Stimmenabgabe, | |||||||||
e) | sonstige Beschlüsse, die während des Abstimmungsvorganges gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung), oder Hinweise auf außergewöhnliche Vorfälle und | |||||||||
f) | die Anzahl der an die Abstimmenden ausgegebenen Stimmzettel unter besonderem Hinweis auf etwaige Mehrausgaben und | |||||||||
g) | die Zahl der im Abstimmungslokal gemäß § 11 Abs. 2 entgegen genommenen Briefstimmkarten. |
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das Verzeichnis der Stimmberechtigten bzw. das ergänzende Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden, | |||||||||
b) | das Abstimmungsverzeichnis (bei gemäß § 70 bis 72 GWO 1996 errichteten Stimmsprengeln das Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden), | |||||||||
c) | die Stimmkarten, | |||||||||
d) | die ungültigen Stimmzettel (einschließlich der leer abgegebenen Kuverts), die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, und | |||||||||
e) | die gültigen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. |
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