Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (§ 131 c WStV) sind nach den folgenden Vorschriften durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 WVAbstG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 WVAbstG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 WVAbstG