§ 18 WVAbstG

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bis zum vierzehnten Tag vor der Volksabstimmung ist die Kundmachung (§ 17 Abs. 2) vom Magistrat durch Anschlag an den Amtstafeln und außerdem durch Anschlag an öffentlichen Orten (Plakatierung) in üblichem Umfang zu verlautbaren.

(2) Beizufügen ist, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedermann durch zehn Tage innerhalb zu bestimmender Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden täglich zu bemessen sind, offensteht. Bei der Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsicht auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Die Auflegung hat mindestens bei jedem Magistratischen Bezirksamt zu erfolgen.

(3) Die Kürzung des Wortlautes des Gesetzesbeschlusses in der Kundmachung gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn bei Verwendung der Normgröße 1 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) für das Plakat entsprechende Leserlichkeit nicht mehr erzielt werden könnte. In diesem Fall ist jedoch deutlich auf die Vollständigkeit der in den Einsichtsstellen aufliegenden Ausfertigungen des Gesetzesbeschlusses hinzuweisen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 WVAbstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 WVAbstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 WVAbstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 WVAbstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 WVAbstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 WVAbstG
§ 19 WVAbstG