(1) Der Stimmzettel oder die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde, | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass aus dem Rest nicht eindeutig hervorgeht, welche Entscheidung der Abstimmende getroffen hat, | |||||||||
3. | überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen oder ein leeres Stimmkuvert abgegeben wurde, | |||||||||
4. | die gestellte Frage sowohl mit „Ja“ als auch mit „Nein“ beantwortet wurde oder | |||||||||
5. | aus den angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung der Wille des Abstimmenden nicht erschließbar ist. |
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „Ja“ oder „Nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert enthaltene Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3) Im Falle mehrerer gleichzeitiger Volksabstimmungen ist die Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder Stimme getrennt nach Maßgabe der verwendeten amtlichen Stimmzettel zu beurteilen.
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