(1) Auf das Abstimmungsverfahren, welches nach Gemeindebezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 72 GWO 1996 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
1. | jede der im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien 2 Abstimmungszeugen in jedes Abstimmungslokal entsenden kann, | |||||||||
2. | ein Stimmberechtigter, der seine Stimme auf Grund einer Stimmkarte abgibt und den Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung hat, vom Sprengelwahlleiter einen amtlichen Stimmzettel für eine Volksabstimmung (Abs. 2) erhält und | |||||||||
3. | in jeder Stimmzelle eine Ausfertigung der im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Ausschreibung anzuschlagen ist. |
(2) Jeder Stimmberechtigte hat für eine Volksabstimmung eine Stimme. Im Falle der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Volksabstimmungen sind Stimmzettel deutlich unterscheidbarer Farbe zu verwenden.
(3) Das Stimmrecht mittels Stimmkarten kann grundsätzlich in allen Abstimmungslokalen ausgeübt werden. Stimmberechtigte, die auf Grund von Stimmkarten abstimmen, sind in einem Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen einzutragen, soferne ihre Eintragung nicht in der gemäß § 68 Abs. 3 GWO bestimmten Form durchzuführen ist.
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