§ 23 WVAbstG

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Unbefugt für eine bestimmte Volksabstimmung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, die Überlassung der Stimmzettel werde der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen (§ 17 Abs. 1 VStG 1991).

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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