(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 zutreffen, ist mit Ausnahme des Alters nach dem Stichtag der Volksabstimmung zu beurteilen.
(3) An der Volksabstimmung dürfen nur Gemeindemitglieder teilnehmen, die im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen sind. Jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied darf in den Verzeichnissen der Stimmberechtigten nur einmal eingetragen sein.
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