(1) Die vom Bürgermeister vorzunehmende Ausschreibung (§ 112 f WStV) hat außer dem in § 112 f Abs. 2 WStV bestimmten Inhalt den Stichtag, der zeitlich nicht vor dem Tag der Ausschreibung zu bestimmen ist, zu enthalten.
(2) Für denselben Abstimmungstag können auch mehrere Volksabstimmungen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung kann durch entsprechende Hinweise auf den Kreis der stimmberechtigten Gemeindemitglieder und auf die Voraussetzungen sowie die Wirkung der durch die Volksabstimmung herbeizuführenden Entscheidung gemäß § 112 g WStV nach Tunlichkeit ergänzt werden.
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