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(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
1. | die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen, | |||||||||
2. | die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen, | |||||||||
3. | die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik. |
(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
1. | die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen, | |||||||||
2. | die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen, | |||||||||
3. | die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik. |
(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.