RS Vwgh 1997/6/26 96/11/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/11/0183 5

Stammrechtssatz

Trotz Vorliegens der Gefährlichkeit der Verhältnisse (Schneematsch) und der Verwerflichkeit der Tat (der Lenker hat trotz Kenntnis der Gefährlichkeit und der hohen Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit schwerwiegenden Folgen überholt), ist auf Grund seiner sonstigen Unbescholtenheit und im Hinblick darauf, daß bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides neun Monate verstrichen waren, in denen er in Besitz der Lenkerberechtigung war, nicht auf ein derartig ungünstiges Charakterbild zu schließen, daß auch noch für zumindest 3 Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0220, VwSlg 11237 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110354.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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