TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/5 97/11/0065

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1997, Zl. MA 65-8/701/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ausgesprochen, daß ihm für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme beruht auf der Annahme, dem Beschwerdeführer fehle die nötige gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B. Die belangte Behörde stützte sich hiebei auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) vom 7. Oktober 1996, in welchem der Beschwerdeführer "wegen Alkoholmißbrauchs und Herabsetzung der kraftfahrspezifischen Leistungen" als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B beurteilt wurde. Diese medizinische Beurteilung fußt auf dem Ergebnis einer Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle. In dem darüber erstellten Befund vom 13. September 1996 wird unter der "Zusammenfassung der Befunde/Gutachten" ausgeführt:

"Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind heterogen ausgeprägt und weisen in mehreren Bereichen teils erhebliche Beeinträchtigungen auf: Die visuelle Auffassungsgenauigkeit ist massiv herabgesetzt, die Reaktionszeit in Einfachwahlsituationen ist verlängert, die Belastbarkeit unter erhöhten Anforderungen durch eine erhöhte Fehleranfälligkeit herabgesetzt, eine mäßige Verlangsamung findet sich auch beim Konzentrationstest. Vor allem ist die sensomotorische Koordination durch einen ausgeprägten Tremor an Armen und Oberkörper erheblich erschwert, es kommt dadurch ständig zu Gegenlenkbewegungen, die Fehlerkorrektur ist verlangsamt. Die intellektuellen Voraussetzungen sind knapp durchschnittlich, im Sinne der Fragestellung zwar noch ausreichend, Kompensationsmöglichkeiten für die genannten Leistungsbeeinträchtigungen sind aber von dieser Seite nicht zu erkennen.

Derzeit eignungswidrig sind auch die Befunde zur Persönlichkeit: Der Untersuchte zeigt sich nur vordergründig angepaßt und neigt zu einer Selbstdarstellung im Sinne sozialer Erwünschtheit; dabei steht jedoch sowohl testmäßig als auch im Gespräch seine dissimulierende und unoffene Haltung im Vordergrund, die Vorgeschichte wird bagatellisiert, diesbezügliches Problembewußtsein ist nicht zu erkennen, das Alkoholrisiko wird verharmlost. Der Untersuchte ist sehr unsicher, erhöht beeinflußbar im sozialen Kontext, was u.a. auch ein leichtes Nachgeben gegenüber sozialen Trinkzwängen bedeuten kann. Die Angaben zu den Trinkgewohnheiten erfolgten ebenfalls offensichtlich dissimulierend und erschienen insgesamt völlig unplausibel - der auffällige ausgeprägte Tremor aus der Verhaltensbeobachtung zusammen mit den beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen und der Vorgeschichte weist vielmehr auf eine bestehende gravierende Alkoholproblematik, vermutlich mit regelmäßig überhöhtem Alkoholkonsum. Damit ist das Rückfallrisiko hinsichtlich weiterer Alkoholdelikte im Straßenverkehr stark erhöht. Da der Untersuchte bisher nicht bereit ist, sich mit dem Vorgefallenen auseinanderzusetzen, nimmt er sich auch selbst die Möglichkeit, aus der Vorgeschichte zu lernen, es ist keine Bereitschaft zu erkennen, das Verhalten entscheidend zu verändern. Die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne der KDV ist daher nicht in ausreichendem Maße vorhanden.

Herr M ist daher vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung zum Lenken von Kfz der Gruppe B

d e r z e i t n i c h t g e e i g n e t .

Vorerst erscheint eine Alkoholentwöhnung und im Anschluß daran strikte Alkoholabstinenz mit ärztlicher Unterstützung bzw. Aufsicht unbedingt erforderlich. Zum Nachweis über die Einhaltung dieser Auflage sollte dem Untersuchten die Beibringung regelmäßiger Leberwertbefunde sowie der Ambulanzkarte einer geeigneten Alkoholberatungsstelle zur Auflage gemacht werden - er wurde hiesigerseits hinsichtlich geeigneter Institutionen beraten. Eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung könnte in einem Jahr über geänderte Eignungsvoraussetzungen Bescheid geben."

Die Ansicht der belangten Behörde, Befund und Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar, kann nicht geteilt werden.

In Ansehung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten ist im Befund zwar davon die Rede, daß sie "in mehreren Bereichen teils erhebliche Beeinträchtigungen" aufwiesen. Dem Befund (einschließlich der darin enthaltenen Beschreibung der kraftfahrspezifischen Leistungen im einzelnen) ist aber (mit Ausnahme der "visuellen Auffassung", die ausdrücklich als "unzureichend" bezeichnet wird) nicht entnehmbar, ob die einzelnen Leistungsfunktionen in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt sind, daß deshalb die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit insgesamt nicht mehr ausreichend gegeben ist. Insbesondere ist mangels Angabe der nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie jeweils maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar, wie der Befundersteller von den im "Befundblatt 1" aufscheinenden Testwerten zu den oben wiedergegebenen Wertungen gelangt ist.

Was die Verneinung der nötigen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung wegen dessen "Alkoholproblematik" anlangt, handelt es sich bei den - oben wiedergebenen - Aussagen im verkehrspsychologischen Befund bereits um zusammenfassende Schlußfolgerungen, von denen mangels näherer Ausführungen im Befund nicht ersichtlich ist, wie sie zustande gekommen sind. Daran vermag die dem Befund angeschlossene Beilage "Verhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale" (Befundblatt 2) nichts zu ändern. Dort sind unter den Rubriken "Verkehrsbezogener Persönlichkeitstest (VPT. 2)", "Fragebogen zur Risikobereitschaft (FRF)" und "Fragebogen zu verkehrsspezifischen Einstellungen (VIP)" bestimmte Skalen angegeben, denen jeweils ein bestimmter Testwert zugeordnet ist. Damit ist zwar ersichtlich, welcher Testwert sich bei den einzelnen Skalen ergeben hat. Mangels näherer Ausführungen geht aber auch aus dieser Beilage nicht hervor, welcher Aussagewert den angegebenen Testwerten (einzeln oder in Verbindung mit anderen) jeweils zukommt und aufgrund welcher wissenschaftlichen Erfahrungssätze der Befundersteller von den ermittelten Testwerten zu den besagten Schlußfolgerungen gelangt ist. Außerdem fehlen Testwerte speziell zur "Alkoholproblematik" des Beschwerdeführers zur Gänze.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betreffend Umsatzsteuer beruht darauf, daß diese in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110065.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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