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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit einer Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, wobei der Bf erst 5 1/4 Stunden nach dem relevanten Lenkzeitpunkt eine Blutabnahme verlangt hat (Werte zwischen 0,11 und 0,15 Promille), ergibt sich (hier) jedenfalls das Bild, daß der Bf nach einem nicht unbeträchtlichen Alkoholgenuß offenbar damit gerechnet hat, daß der geforderte Alkotest den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung bewirkt und eine anschließende Untersuchung den Verdacht erhärtet hätte, und daß tatsächlich ein Grenzwert vorlag. In einem solchen Fall kann von einem nachträglich erbrachten und einwandfreien Beweis der Nichtbeeinträchtigung der im Wege der Wertung der Verweigerung des Alkotests iSd § 66 Abs 3 KFG zugunsten des Bf ausschlagen müßte, keine Rede sein.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110336.X02Im RIS seit
12.06.2001