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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
§ 73 Abs 3 erster Satz KFG ist - als in Ansehung der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung gegenüber § 73 Abs 2 zweiter Satz KFG günstigere Regelung - auch dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Tatsache vorliegt, die der im § 66 Abs 2 lit e KFG genannten an Bedeutung und Gewicht gleichwertig ist. Die genannte Bestimmung ist daher nicht nur bei Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO im Inland, sondern auch bei gleichwertigen Auslandstaten anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110121.X03Im RIS seit
11.07.2001