RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §2 Abs1;

Rechtssatz

§ 73 Abs 3 erster Satz KFG ist - als in Ansehung der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung gegenüber § 73 Abs 2 zweiter Satz KFG günstigere Regelung - auch dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Tatsache vorliegt, die der im § 66 Abs 2 lit e KFG genannten an Bedeutung und Gewicht gleichwertig ist. Die genannte Bestimmung ist daher nicht nur bei Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO im Inland, sondern auch bei gleichwertigen Auslandstaten anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110121.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten