TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/11/0261

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Juli 1996, Zl. 11-39 Schi 3-1995, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. September 1995 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 mangels Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1996 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 11. März 1995 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er wurde wegen dieser Tat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. März 1996 wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 rechtskräftig bestraft. In der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde ihre Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 an und sah das zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 an. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung berücksichtigte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer im April 1991 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und ihm deswegen die Lenkerberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen worden war. Aus dem Bescheid erster Instanz, auf den die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies, ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 3. Juni 1991 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen worden war, weil er am 26. April 1991 als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht hatte. Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles vom 11. März 1995, bei dem es zu einem Unfall mit Sach- und Personenschaden gekommen war, wertete die belangte Behörde die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als besonders verwerflich, auch wenn er an diesem Unfall schuldlos gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, daß die belangte Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß er im Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei. Er habe einen Zeugen für seinen genauen (geringen) Alkoholkonsum geltend gemacht, dieser Zeuge sei nicht einvernommen worden. Auch ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das von einem festgestellten Blutalkoholwert von 0,7 %o ausgehe, dürfe der Entziehungsmaßnahme nicht zugrundegelegt werden.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweg, nach der im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Kraftfahrbehörde daran gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine Übertretung vorlag, verwehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 93/11/0237, u.v.a.). Daß der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. März 1996 rechtskräftig wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 betraft wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten. Wenn die belangte Behörde ihre Bindung an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid beachtet und nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend jene Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist, liegt demnach der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Nur ergänzend sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer übersieht, daß das Blutgutachten 0,7 %o Blutalkoholgehalt auf den Zeitpunkt der Blutabnahme bezogen festgestellt hat, daß jedoch die Rückrechnung auf den Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,8 %o ergeben hat.

Zu Recht hat die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung auch das Vorleben des Beschwerdeführers berücksichtigt. Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem gegenständlichen Vorfall ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Auch eine bereits früher ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung konnte ihn nicht davon abhalten, erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er sei seit 11. März 1995 mehr als eineinhalb Jahre (offensichtlich gemeint bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) mehrere 1000 Kilometer mit seinem Fahrzeug gefahren und sei verwaltungsbehördlich nicht in Erscheinung getreten, ist ihm zu entgegnen, daß die seit dem Vorfall verstrichene Zeit unter Berücksichtigung des anhängig gewesenen Verwaltungsverfahrens noch nicht als so lange angesehen werden kann, daß sie für den Standpunkt des Beschwerdeführers entscheidend ins Gewicht fiele. Auch sein Einwand, er müsse täglich mit seinem Fahrzeug zu seiner Arbeitsstätte fahren, kann hier keine Berücksichtigung finden, weil berufliche Interessen am Besitz einer Lenkerberechtigung bei deren Entziehung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0369).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110261.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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