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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Gutachten, das ausschließlich "wegen Methadoneinnahme" die Nichteignung zum Lenken von Kfz ausspricht, ist mit einem Mangel behaftet, da aus ihm nicht hervorgeht, ob - was hier nach der Aktenlage zu vermuten ist - der Amtssachverständige beim Bf einen krankhaften Zustand iSd § 34 Abs 1 lit e KDV ("andere Süchtigkeit, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte") festgestellt hat und des demnach auch einer Untersuchung des Bf durch einen entsprechenden Facharzt (einschließlich einer Prüfung seiner kraftfahrspezifischen Leitungsfähigkeiten) bedurft hätte. Eine solche fachärztliche Untersuchung sieht § 34 Abs 3 KDV bei Feststellung eines krankhaften Zustandes iSd § 34 Abs 1 lit e KDV zwingend vor.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110035.X02Im RIS seit
12.06.2001