Rechtssatz: Das Ziehen des Motorrades auf das Hinterrad (so genannter ?Wheelie?) war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw der Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern wurde vom Lenker so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. In einem solchen Fall wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 102 Abs 2 erster Satz KFG (Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen), sondern allenfalls e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes angelastet: Tatzeit: 14.10.2005 um 07.31 Uhr Tatort: Musau, B 179, km 46.600 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 17 cm überschritten wu... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: ?Tatzeit: 08.12.2003 um 22:00 Uhr Tatort: B 179, km 46.600 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten sowohl in Spruchpunkt 1.) als auch in Spruchpunkt 2.) vorgeworfen, am 03.02.2002 um ca 15.50 Uhr sowie um ca 16.15 Uhr ein Fahrzeug gelenkt zu haben dessen Kennzeichentafel nicht vollständig sichtbar war, so ist der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) Folge zu geben, da durch den engen zeitlichen Zusammenhang und dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Fahrt zwischen 15.50 Uhr und 16.30 Uhr nicht unterbrochen hat, jedenfalls von einem fortge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch den Tunnel A den zweiten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h befährt und nicht soweit rechts fährt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar wäre und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, sowie ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, obwohl jederzeit die Möglichkeit bestand, den ersten Fahrstr... mehr lesen...
Mit den in Berufung gezogenen Spruchpunkten des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Leoben vom 26.7.2002 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe als Lenker des Kombi am 17.2.2002, um 22.04 Uhr, in 8700 Leoben, auf der B 116, Strkm. 24,800 einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei; das Lichtbild habe durch Abnützungserscheinungen den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 102 Abs 2 KFG und nicht nach § 50 Abs 1 KFG liegt vor, wenn die hintere Kennzeichentafel zur Gänze unlesbar ist, weil durch die Beladung die Heckklappe des Kombinationskraftwagens während der Fahrt völlig offen steht und die Kennzeichentafel himmelwärts richtet. So setzt eine Übertretung nach § 50 KFG das Anbringen von Vorrichtungen voraus, mit denen Kennzeichen ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können. Der UVS hatte daher die vor... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am 5. Februar 2000 gegen 15.45 Uhr im Ortsgebiet von N******** vor dem Haus L********** * den Kombi mit dem Kennzeichen * *** ** gelenkt und dabei 1. den Lenkplatz nicht in bestimmungsgemäßer Weise eingenommen zu haben, da er sich bei geöffneter Fahrertür aus dem Fahrzeug gebeugt hätte und 2. nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderu... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestimmungsgemäß eingenommen wird der Fahrersitz dann, wenn es dem Lenker ? je nach beabsichtigtem Fahrmanöver ? möglich ist, das Fahrzeug bestmöglich und ohne Behinderung zu beherrschen bzw das Umfeld des Fahrzeuges wahrzunehmen. Der ratio legis entsprechend verstößt es folglich auch gegen das Gebot der Einnahme des Fahrersitzes in ?bestimmungsgemäßer Weise?, wenn sich der Fahrer (hier: während des Vorwärtsfahrens im Zuge des Anfahrens) bei geöffneter Fahrertüre (hier sogar: m... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 02.03.2000, Zl. 3-****-99, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 2 KFG schuldig, weil er am 14.01.1999, 15,30 Uhr, in G*********, auf der B **, auf Höhe des Hauses V********** **, Richtung P******, als Lenker des Fahrzeuges **-**** (Opel F*******), bei dieser Fahrt nicht dafür gesorgt hatte, dass das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges vollständig sichtbar war (unlesbar durch Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt zwischen dem Ausgangspunkt der Fahrt und dem beabsichtigten Fahrtziel eine Distanz von rund 280 km, ist eine Kontrolle der Lesbarkeit der Kennzeichen bei schlechten Witterungsbedingungen (hier: Schneefall, starke Verschmutzung der Fahrbahn durch Salzstreuung) auch im Zuge der Fahrt unbedingt erforderlich. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000, um 14.46 Uhr, das Motorrad mit dem Kennzeichen in Wildalpen, auf der B 24, bei Strkm. 38.60, von Palfau kommend gelenkt, obwohl die Kennzeichentafel etwa in der Mitte stark nach oben gebogen gewesen sei. Durch diese Verformung sei das Kennzeichen nur erschwert bzw. auf größere Entfernung überhaupt nicht mehr ablesbar gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG verhängte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 102 Abs 2 KFG stellt ua darauf ab, dass das Kennzeichen nicht durch "Verformung der Kennzeichentafel unlesbar" sein darf, und betrifft damit eine zB nach einem Verkehrsunfall eingetretene Verformung. Hingegen regelt die Bestimmung des § 49 Abs 6 dritter Satz erster Fall KFG (iVm § 102 Abs 1 leg cit) die Anbringung von Kennzeichen und normiert, dass die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug ange... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines KFZ hat gemäß §102 Abs2 zweiter Satz dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht. Aus §21 KFG ergibt sich, dass das von den - typenmäßig angebrachten - Scheibenwischern freigehaltene Sichtfeld als vom Gesetz vorgeschriebenes, erforderliches Sichtbild zu betrachten sein wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkt der Beschuldigte ein Fahrzeug, bei welchem die Windschutzscheibe, die Seiten- und die Heckscheibe stark vereist waren, sohin es unterließ dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte den Berufungswerber F*** E**** mit Erkenntnis vom **.**.**** Zl. 3-****-** wegen Verwaltungsübertretung nach den §99(3)a, 16(2)a, 20(2) und 52/aZ10a StVO sowie 134(1) und 102(2) KFG. Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGKNÖ/VerkAbt vom **.**.**** zugrunde. Gegen das Erkenntnis erhob F*** E**** mit Schriftsatz vom **.**.**** fristgerecht Berufung. Am **.**.**** fand die öffentliche mündliche Verhandlung in der Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind die Befestigungsschrauben der Kennzeichentafel so angeordnet, dass aus der für die Ablesung zur Verfügung stehenden Distanz ein anderes als das tatsächliche Kennzeichen abzulesen ist, dann ist die so herbeigeführte Veränderung des objektiven Erscheinungsbildes des Kennzeichens mit Unleserlichkeit gleichzusetzen, deren Herbeiführung dem Kraftfahrzeuglenker zuzurechnen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 22.12.1993 um 17.45 Uhr in Wien, T-gasse das Kfz W 32 gelenkt zu haben, wobei er 1) von der P-Straße vom S-platz kommend Richtung S-hof plötzlich nach rechts in die T-gasse eingebogen sei, ohne diesen Vorgang rechtzeitig anzuzeigen, wodurch er 2) einen Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe, 3) das Kfz nicht am Rande der Fahrb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Anwendung des §102 Abs2 zweiter Satz KFG muß aus der Tatumschreibung gemäß §44a Z1 VStG ersichtlich sein, inwiefern der KFZ-Lenker gegen die dort genannte Pflicht, für bestimmte Umstände zu sorgen, verstoßen hat. mehr lesen...
Begründung: Gegen den Berufungswerber wurde am 12.7.1991 von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt ein Straferkenntnis erlassen, weil er am 14.12.1990 um 19.30 Uhr in Wien 1, Felderstraße-Kreuzung Rathausplatz sein Kfz in zweiter Spur und weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder mit eingeschalteter Alarmblinkanlage abgestellt hatte, obwohl das Kfz keine Panne hatte. Gegen dieses Straferkenntnis hat er Berufung eingelegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitglieder eines Chores sind keine "Mannschaft" im Sinne des KFG. Schlagworte Halte- und Parkverbot; Anhalten; Halten; Alarmblinkanlage; Mannschaften; Mannschaftstransport; mehr lesen...