Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch den Tunnel A den zweiten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h befährt und nicht soweit rechts fährt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar wäre und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, sowie ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, obwohl jederzeit die Möglichkeit bestand, den ersten Fahrstreifen zu benützen, sowie die Warnblinkanlage benützt, obwohl es die Verkehrssituation nicht erfordert hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.