Der Berufung wird gemäß §66(4) AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 (1 und 2) VStG S 2900,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kostendes Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59(2) AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte den Berufungswerber F*** E**** mit Erkenntnis vom **.**.**** Zl. 3-****-** wegen Verwaltungsübertretung nach den §99(3)a, 16(2)a, 20(2) und 52/aZ10a StVO sowie 134(1) und 102(2) KFG.
Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGKNÖ/VerkAbt vom **.**.**** zugrunde.
Gegen das Erkenntnis erhob F*** E**** mit Schriftsatz vom **.**.**** fristgerecht Berufung.
Am **.**.**** fand die öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufungssache F*** E**** vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ statt.
Der Berufungswerber brachte in Ausführung des Rechtsmittels vor, es könne durchaus sein, daß er im Zuge seiner Fahrt auf der B* bzw B** die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, allerdings nicht in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß. Dies gelte
auch fü die Abfahrt von der B* zur B**, weil an dem verwendeten Motorrad neue Bereifung aufgezogen war, welche derartige Kurvengeschwindigkeiten gar nicht zugelassen habe.
Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme der anzeigelegenden Gend Beamten, welche eine schlüssige und klare Darstellung der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte gaben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie der aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl 3-****-** im Rahmen der Verhandlung
getroffenen Konstatierungen steht als erwiesen fest, daß F*** E**** am **.**.**** gegen
14,00 Uhr als Lenker des Motorrades der Marke Yamaha FZR 1000 mit dem
Kennzeichen GF-**** im Gemeindegebiet von K**** unterwegs war.
Im Ortsgebiet von K**** wurde eine von B** P**** kommende Zivilstreife des LGKNÖ auf den Motorradlenker aufmerksam. Dies war zunächst nur routinemäßig und aufgrund der Tatsache der Fall, weil Lenker von Motorrädern erfahrungsgemäß besonders "anfällig" für Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr sind.
F*** E**** lenkte sein Fahrzeug nach dem Einbiegen in die B* in Richtung M**** zuerst hinter dem zivilen Patrouillenwagen der Gendarmerie. Dabei konnten die Beamten wahrnehmen, daß er im Ortsgebiet von K**** vorschriftsmäßig fuhr und erst nach dem Ortsende das Dienstfahrzeug überholte, wobei er sowohl zwischen K**** und G**** als auch im Ortsgebiet von G**** mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit fuhr. Nach dem Ortsausgang von G**** (in diesem Bereich waren uniformierte Gend Beamte postiert, um Verkehrskontrollen und Lasermessungen durchzuführen) beschleunigte F*** E**** dann nach dem Standort der kontrollierenden Beamten kurz auf etwa 120 bis 130 km/h, verlangsamte dann jedoch wieder auf ca 100 km/h. Auf Höhe der bei StrKm 31,9 gelegenen Einmündung schließlich beschleunigte F**** E**** sein Fahrzeug stark und überholte trotz des dort verordneten und ausgeschilderten Überholverbotes einen PKW. Uno actu nahm auch der Lenker der Zivilstreife die Verfolgung auf und stellte beschleunigend einen gleichbleibenden Abstand zwischen Motorrad und Dienstwagen her, den er auf einer Strecke von deutlich über 100 Metern auch beibehalten konnte. Von dem geeichten Tacho des verfolgenden Fahrzeuges konnte eine Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen werden. F*** E**** verließ den Straßenzug der B* bei der Abfahrt S*** zur B**, wobei er diesen Bereich entgegen der verordneten und beschilderten Beschränkung auf 50 km/h mit deutlich höherer Geschwindigkeit befuhr. Das Motorrad befand sich in der Kurve in sehr starker Schräglage, weiters konnten die Beamten eine leichte Abdrift des Hinterrades wahrnehmen. Der Tacho des Funkwagens zeigte auf dieser Fahrtstrecke 80 km/h an. F*** E**** lenkte sein Zweirad in der Folge auf der B** in Richtung M**** und überschritt auch hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Der geeichte Tacho des Zivilstreifenfahrzeuges zeigte bei der Nachfahrt 161 km/h an. Erst vor dem Ortsgebiet von Lanzendorf hielt F**** E**** sein Fahrzeug an. Bei der durchgeführten Kontrolle konnten die Gend Beamten feststellen, daß während der Nachfahrt infolge der Anordnung der zur Kennzeichentafelbefestigung verwendeten Schrauben zunächst ein anderes als das tatsächliche Kennzeichen ablesbar war.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß §16(2)a iVm 52 Zi4a und 4b StVO in einem durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten" gekennzeichneten Straßenstück das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Unter "Überholen" ist nach der Bestimmung des §2 Zi29 StVO das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug zu verstehen.
Der Regelung des §20 Abs2 StVO zufolge darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen, soferne nicht die Behörde eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 100 km/h fahren.
Gemäß §52 lita Z10a StVO ist auf durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung(Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gekennzeichneten Straßenstücken das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten. Im vorliegenden Fall war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h festgesetzt.
Weiters ist hiezu festzuhalten, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal des §20 Abs2 Bzw §52/aZ10a StVO 1960 darstellt. Auch eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt bereits den Tatbestand der zitierten Gesetzesbestimmung.
Gemäß §102(2) KFG hat der Lenker unter anderem dafür zu sorgen, daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Hiebei ist es gleichgültig, woraus die mangelnde Lesbarkeit des Kennzeichens resultiert. Ist das Kennzeichen aus 10m Entfernung nur mehr schwer lesbar, so ist gleichbedeutend mit Unlesbarkeit.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Berufungswerber das ihm anzulastende Fehlverhalten gesetzt hat:
Durch die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist erwiesen, daß F*** E**** im Überholverbotsbereich auf der B7 bei StrKm 31,9 zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat. Hiezu ist festzustellen, daß es Gend Beamten, welche im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt sind aufgrund ihrer Ausbildung und Diensterfahrung zuzubilligen ist, bei Sichtkontakt zu einem beobachteten Fahrzeug innerhalb einer Distanz zwischen 30 und 100 Metern zu erkennen, ob ein Überholvorgang innerhalb oder außerhalb eines beschilderten Überholverbotes durchgeführt wird.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsdelikte ist festzuhalten, daß sich schon aufgrund der Ablesungen, welche die Beamten vom Leuchtdisplay des geeichten Fahrzeugtachos getätigt haben, zweifelsfrei ergibt, daß die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 100 bzw. 50 km/h wesentlich überschritten worden sind. Im übrigen stellt der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich gar nicht in Abrede, sondern will lediglich glaubhaft machen, daß er nicht jene Geschwindigkeitswerte erreicht hat, welche aufgrund der Ablesung vom Tacho des Zivilstreifenwagens Eingang in die Anzeige gefunden haben.
Was das Vorbringen betrifft, es sei technisch unmöglich gewesen, in der Kurve der Abfahrt von der B* zur B** eine Geschwindigkeit von 80 km/h mit einem Motorrad mit neuen Reifen zu erreichen, so ist dem entgegenzuhalten, daß auch hier das Faktum der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch die Wahrnehmungen der Meldungsleger bzw. deren Zeugenaussage erwiesen ist. Weiters ist hier festzustellen, daß Motorradreifen, welche wie die von F*** E**** verwendeten dem Stand der Technik entsprechen (der Hinterreifen war im übrigen nicht völlig neu, sondern von einem anderen Motorrad ummontiert worden) erfahrungsgemäß schon nach wenigen Fahrtkilometern ihr Haftungspotential entfalten. Dies gilt vor allem auf wie im vorliegenden Fall trockener Fahrbahn. Allerdings spricht auch die Wahrnehmung der Beamten, daß in der besagten Kurve das Hinterrad leicht nach außen driftete dafür, daß offensichtlich am Limit gefahren worden ist.
Was letztlich die Lesbarkeit des Kennzeichens angeht, so ergab die Einvernahme der Beamten in der mündlichen Verhandlung, daß die Anordnung der Befestigungsschrauben zunächst dazu geführt hatte, daß aus der für die Ablesung zur Verfügung stehenden Distanz ein anderes als das tatsächliche Kennzeichen abgelesen worden war. Die so herbeigeführte Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Kennzeichens ist aus den schon oben genannten Gründen daher mit Unleserlichkeit gleichzusetzen, deren Herbeiführung wieder dem Berufungswerber zuzurechnen ist.
Es ist daher aus den genannten Gründen erwiesen, daß F*** E**** die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die Bestrafung erfolgte seitens der Erstbehörde zu Recht.
Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist auszuführen, daß weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe erblickt werden konnten. Die verhängten Geldstrafen erscheinen auch im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie mit Rücksicht auf eine generelle und täterbezogene Vorbeugungswirkung tat- und tätergerecht.
Der Berufung des F*** E**** war aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen und das Rechtsmittel abzuweisen.
Aufgrund der abschlägigen Entscheidung fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.