Das Ziehen des Motorrades auf das Hinterrad (so genannter ?Wheelie?) war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw der Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern wurde vom Lenker so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. In einem solchen Fall wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 102 Abs 2 erster Satz KFG (Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen), sondern allenfalls eine Übertretung des § 102 Abs 3 vierter Satz KFG zur Last zu legen. Mit dem genannten Manöver hat sich der Lenker des Motorrades nämlich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, weil mit diesem Manöver eine erhebliche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit und der Bremsbarkeit des Motorrades einher ging. Die gegenteilige, möglicherweise nur unrichtig wiedergegebene Ansicht von Grundtner/Pürstl, KFG8 (2008) zu § 102 KFG [Anmerkung 38], wonach es der Eigenart des Motorrades entspreche, auf einem Rad zu fahren, wird nicht geteilt.