RS UVS Niederösterreich 1997/10/13 Senat-GF-97-429

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Veröffentlicht am 13.10.1997
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Rechtssatz

Sind die Befestigungsschrauben der Kennzeichentafel so angeordnet, dass aus der für die Ablesung zur Verfügung stehenden Distanz ein anderes als das tatsächliche Kennzeichen

abzulesen ist, dann ist die so herbeigeführte Veränderung des objektiven

Erscheinungsbildes des Kennzeichens mit Unleserlichkeit gleichzusetzen, deren

Herbeiführung dem Kraftfahrzeuglenker zuzurechnen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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