Sind die Befestigungsschrauben der Kennzeichentafel so angeordnet, dass aus der für die Ablesung zur Verfügung stehenden Distanz ein anderes als das tatsächliche Kennzeichen
abzulesen ist, dann ist die so herbeigeführte Veränderung des objektiven
Erscheinungsbildes des Kennzeichens mit Unleserlichkeit gleichzusetzen, deren
Herbeiführung dem Kraftfahrzeuglenker zuzurechnen ist.