Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn R. S., D-87497 Wertach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 07.12.2006, Zahl VK-3194-2005, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Höhenüberschreitung durch das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Folgendes angelastet:
Tatzeit: 14.10.2005 um 07.31 Uhr
Tatort: Musau, B 179, km 46.600
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 17 cm überschritten wurde.
Dem Berufungswerber wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 6 Z 1 KFG angelastet und gegen ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.
Mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und am 01. März 2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der die Verwaltungsübertretung feststellende und die Anzeige verfassende Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab in Übereinstimmung mit der verfassten Anzeige an, dass die festgestellte beanstandete Höhe von 4,17 m beim Sattelauflieger auf der linken Vorderkante gemessen wurde. Der Zeuge gab an, dass die Höhenüberschreitung daraus resultieren dürfte, dass der an und für sich nicht zu hoch gebaute Hänger mit der Zugmaschine bzw der Verbindung zur Zugmaschine nicht 100 prozentig übereinstimmt oder dass der Fahrer die Hubachse zu hoch eingestellt hatte. Aufgrund seiner Erfahrung konnte der Polizeibeamte bestätigen, dass weder die Zugmaschine noch der Sattelauflieger für sich alleine betrachtet zu hoch gebaut waren. Beide Fahrzeuge sind separat betrachtet jedenfalls unter 4 m hoch. Die Überhöhung ergebe sich daraus, dass die Auflage des Sattelanhängers zu hoch erfolgt sei und dann der Sattelauflieger an der Vorderseite die höchstzulässige Höhe von 4 m überschritten hat.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen erschienen stimmig und gut nachvollziehbar. Die Erstbehörde hat in der dem Straferkenntnis vorausgehenden Strafverfügung vom 28.11.2005 dem Berufungswerber noch die Höhenüberschreitung beim verwendeten Fahrzeug das durch die im Spruch angeführten Fahrzeuge, nämlich ein Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY näher definiert wurde, angelastet. Im bekämpften Straferkenntnis vom 07.12.2006 wurde als beanstandetes Fahrzeug, das die zulässige Höhe von 4 m überschritten hatte, nur mehr das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY angeführt. Aus der vorliegenden Anzeige und den Ausführungen des einvernommenen Polizeibeamten im Berufungsverfahren ist nachweislich mit dem im Straferkenntnis angeführten Sattelzugfahrzeug XY alleine die höchstzulässige Höhe von 4 m nicht überschritten worden. Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis beschriebene Verwaltungsübertretung bezieht sich auf ein Sattelkraftfahrzeug, das sich aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und dem aufliegenden Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY zusammensetzt. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde somit nicht durch die Verwendung des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY begangen.
Aufgrund dessen war der eingebrachten Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bezüglich eine Höhenüberschreitung durch das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY einzustellen.
Die getroffene Entscheidung erscheint ausreichend begründet.