Wird dem Beschuldigten sowohl in Spruchpunkt 1.) als auch in Spruchpunkt 2.) vorgeworfen, am 03.02.2002 um ca 15.50 Uhr sowie um ca 16.15 Uhr ein Fahrzeug gelenkt zu haben dessen Kennzeichentafel nicht vollständig sichtbar war, so ist der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) Folge zu geben, da durch den engen zeitlichen Zusammenhang und dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Fahrt zwischen 15.50 Uhr und 16.30 Uhr nicht unterbrochen hat, jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, was zur Folge hat, dass dieses nur mit einer Strafe geahndet werden darf.