RS UVS Kärnten 2004/08/26 KUVS-237-238/8/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten sowohl in Spruchpunkt 1.)  als auch in Spruchpunkt  2.) vorgeworfen, am 03.02.2002 um ca 15.50 Uhr sowie um ca 16.15 Uhr  ein Fahrzeug gelenkt zu haben dessen Kennzeichentafel nicht vollständig sichtbar war, so ist der Berufung hinsichtlich  des Spruchpunktes 2.) Folge zu geben, da durch den engen zeitlichen Zusammenhang und dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Fahrt zwischen 15.50 Uhr und 16.30 Uhr nicht unterbrochen hat, jedenfalls  von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, was zur Folge hat, dass dieses nur mit einer Strafe geahndet werden darf.

Schlagworte
fortgesetztes Delikt, Kennzeichentafel, nicht vollständig sichtbare Kennzeichentafel, zeitlicher Zusammenhang, keine Fahrtunterbrechung, Sichtbarkeit des Kennzeichens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten