TE UVS Tirol 2005/01/31 2004/11/117-3

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des H. R. D., wohnhaft in XY, vertreten durch Dr. M. T. U., Rechtsanwältin in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 25.11.2004, Zl VK-2852-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 10,00 und Euro 7,20, insgesamt sohin Euro 17,20, zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 08.12.2003 um 22:00 Uhr

Tatort: B 179, km 46.600

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, das Sie die Scheiben des KFZ nicht vom Eis gesäubert haben.

2) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorlag und es sich bei der befahrenen Straße um keine enge oder kurvenreiche Straße handelte.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und zu 2. die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 5 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von Euro,falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von,Freiheitsstrafe von,Gemäß zu 1.50,00,12 Stunden,§ 134 Abs 1 KFG 1967

zu 2.36,00,12Stunden,§ 134 Abs 1 KFG 1967

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

?Der erstinstanzliche Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung über den Tatort bekämpft, aber auch hinsichtlich der Strafhöhe und hinsichtlich der Nichtanwendung des § 21 Abs 1 VStG. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 08. 12. 2003 das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in Fahrt gesetzt zu haben, obwohl die Sicht vom Lenkerplatz für das sichere Lenken nicht gegeben war, da die Scheiben des Fahrzeugs nicht vom Eis gesäubert waren. Ihm wird weiter vorgeworfen, dabei auch die Nebelscheinwerfer verwendet zu haben, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorlag und obwohl es sich bei der befahrenen Straße nicht um eine enge oder kurvenreiche Straße gehandelt hat. Der Beschuldigte hat nie bestritten, den beschriebenen Sattelzug zur angegebenen Zeit mit vereisten Scheiben in Fahrt gesetzt und dabei trotz fehlender Sichtbehinderung auch die Nebelscheinwerfer verwendet zu haben. Er hat allerdings entschieden bestritten, das Fahrzeug in diesem Zustand auf der B 179 gelenkt zu haben und hat vorgebracht, es nur auf dem Parkplatz (Musau) von einem Standplatz zum anderen bewegt zu haben.

Er hat zugestanden, dass auch ein Parkplatz dem Begriff der ?Straße" zu unterstellen ist und daher eine Übertretung des KFG vorliegt. Mit Hinweis aber auf den doch geringeren Unrechtsgehalt der Tat hat der Beschuldigte die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG beantragt. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch das Vorbringen des Beschuldigten, dass er das Fahrzeug lediglich auf dem Parkplatz und nicht auf der B 179 gelenkt hat, als ?Schutzbehauptung" gewertet, weil auf Grund der Angaben von zwei Gendarmeriebeamten feststehe, dass er es auf der B 179 gelenkt hätte.

Ein Hinweis auf angeblich ?klare und widerspruchslose Aussagen der Gendarmeriebeamten" stellt allerdings keine nachvollziehbare Begründung für die Feststellung des Tatortes dar, zumal diese Angaben der Gendarmeriebeamten in sich widersprüchlich sind. So haben beide angegeben, dass Windschutz und Seitenscheiben des Fahrzeugs ?total vereist" gewesen wären. Andererseits wird angegeben, der Beschuldigte hätte das Fahrzeug in diesem Zustand auf der B 179 gelenkt und wird in der Stellungnahme des Gendarmeriepostens Reutte (Inspektor K.) vom 01. 04. 2004 sogar die Folgerung aufgestellt, der Beschuldigte habe das Fahrzeug in diesem Zustand ?nach dem Grenztunnel auf deutscher Seite in Betrieb genommen". Es ist aber nicht möglich, ein Fahrzeug mit ?total vereisten" Scheiben über eine längere Strecke auf einer stark befahrenen Straße zu lenken; hätte der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich über eine längere Strecke gelenkt, so hätte er wohl logischerweise auch das Warmluftgebläse eingeschaltet und könnte dann die Windschutzscheibe nicht mehr ?total vereist" gewesen sein. Den Umstand, dass es geradezu unmöglich ist, ein Fahrzeug mit ?total vereisten" Scheiben auf einer stark befahrenen Straße zu lenken, hätte die erstinstanzliche Behörde in ihre Überlegungen bzw in ihre Beweiswürdigung mit einbeziehen müssen. Demnach hätte sie auch die Rechtfertigung des Beschuldigten, das Fahrzeug lediglich auf dem Parkplatz von einem Standplatz zum anderen bewegt zu haben, nicht als ?Schutzbehauptung" abtun dürfen, sondern hätte dieser Rechtfertigung Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zuerkennen müssen. Immerhin ist die Behörde verpflichtet, auf das Parteivorbringen einzugehen und kann sie sich nicht ohne nachvollziehbare Begründung darüber hinwegsetzen.

Verwaltungsstrafbehörden müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung darum bemüht sein, alle sich ihnen bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen.

Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung auch darauf hingewiesen, dass der die Kontrolle der Fahrzeugpapiere vornehmende Gendarmeriebeamte dann auch das Fahrzeug fotografiert hat. Die Behörde hätte daher auch ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten die angefertigten Lichtbilder im Rahmen ihrer Pflicht zu Sachverhaltsaufklärung beim Gendarmerieposten anfordern müssen, denn sie sind verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen. Wenn die Gendarmeriebeamten dem Beschuldigten einerseits ?total vereiste Schreiben" vorwerfen und andererseits ?folgern", der Beschuldigte habe das Fahrzeug in diesem Zustand schon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Betrieb genommen, so müssen der Behörde Bedenken an der Schlüssigkeit solcher Angaben kommen; sie müsste dann auch die Rechtfertigung des Beschuldigten und deren Nachvollziehbarkeit in ihre Überlegungen mit einbeziehen.

Der Beschuldigte hat auch vorgebracht, dass die Gendarmeriebeamten sein Fahrzeug möglicherweise mit einem anderen Fahrzeug verwechselt haben, welches von der B 179 kommend in den Parkplatz eingebogen sein könnte. Eine Verwechslung kann nicht ausgeschlossen werden angesichts des Umstandes, dass dem Beschuldigten eine Übertretung am 08. 12. 2003 vorgeworfen wird, die Anzeige aber erst am 20. 12. 2003 verfasst worden ist und die Beamten erst im Mai 2004 vernommen worden sind. Die Beamten haben weder schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt (welche angeblich vorhanden sein sollen), noch haben sie die vom Fahrzeug des Beschuldigten angefertigten Lichtbilder vorgelegt, auf deren Anfertigung der Beschuldigte hingewiesen hat. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass die Aussagen der Zeugen nicht zweifelsfrei nachvollziehbar sind und infolge des Zeitablaufs ein Irrtum / eine Verwechslung nicht auszuschließen ist, während die Rechtfertigung des Beschuldigten lebensnah und nachvollziehbar ist. In Anwendung des Grundsatzes ?in dubio pro reo" (hätte die Behörde) dann den vom Beschuldigten genannten Tatort ?Parkplatz der Kontrollstelle Musau" annehmen müssen und nicht den von den Zeugen genannten Tatort ?B 179".

In weiterer Folge hätte die Behörde dann zur Auffassung gelangen müssen, dass zwar auch der vom Beschuldigten genannte Tatort dem Begriff der ?Straße" zu unterstellen und dem Beschuldigten daher wohl auch eine Übertretung der §§ 99 Abs 5 und 102 Abs 2 KFG anzulasten ist, der Unrechtsgehalt einer auf einem Parkplatz begangenen Übertretung aber infolge des niedrigeren Gefährdungspotentials auch gering ist und demnach mit einer Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG das Auslangen gefunden werden kann. Zumindest aber hätte die Behörde mit einer deutlich niedrigeren Geldstrafe das Auslangen gefunden.?

Abschließend wurde die Abänderung des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 25.11.2004 beantragt, nämlich dahingehend, dass als Tatort der ?Parkplatz der Kontrollstelle Musau? festgestellt werde und infolge des geringfügigen Verschuldens und der geringfügigen Übertretungsfolgen gemäß § 21 Abs 1 VStG von einer Verhängung der Strafe abgesehen oder die Geldstrafe deutlich ermäßigt werde.

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurden seitens der Berufungsbehörde die im Zuge der Anhaltung gemachten Lichtbilder eingeholt (4 Lichtbilder vom Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY).

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber am 08.12.2003 um 22.00 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY mit vereisten Windschutz und Seitenscheiben und eingeschalteten Nebelscheinwerfern gelenkt hat, obwohl keinerlei Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schnee bestand. So wurde der Sachverhalt von GI K. und RI H. dienstlich wahrgenommen. Die Meldungsleger haben zusammen mit Beamten von anderen Dienststellen am Parkplatz Musau (Kontrollstelle XY) Kontrollen durchgeführt und wurde der gesamte Verkehr aus Richtung Deutschland kommend dorthin eingeleitet. Die Beamten waren bereits um 20.30 Uhr an ihrem Standort. Das gegenständliche Sattelzugfahrzeug war nicht auf dem Parkplatz abgestellt. Um 22:00 Uhr wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers von den obgenannten Beamten wahrgenommen, wie es mit vereisten Windschutz und Seitenscheiben sowie eingeschalteten Nebelscheinwerfern  von der B 179 kommend in den Parkplatz einfuhr.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Anzeige des Gendarmerieposten Reutte vom 20.12.2003, GZ A1/0000003901/01/2003 (in der der Sachverhalt widerspruchsfrei und schlüssig dargelegt wird), die vom Meldungsleger GI K. abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 01.04.2004 und die Vernehmungen der Gendarmeriebeamten GI K. und RI H. vom 12.05.2004 sowie vom 24.05.2004 vor der Bezirkshauptmannschaft Reutte. Der Vernehmung des GI K. liegt eine Kopie der Zulassungsscheine für das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und für den Sattelanhänger XY mit handschriftlichen Vermerken, welche im Zuge der Anhaltung von ihm gemacht wurden, bei. Weiters stützten sich die Feststellung auf die von der Berufungsbehörde eingeholten Lichtbilder, welche bei der Kontrolle vom gegenständlichen Fahrzeug gemacht wurden.

Zudem wird die Vereisung der Scheiben und das nicht ordnungsgemäße Verwenden der Nebelscheinwerfer vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Die Berufungsbehörde geht nun aufgrund der Angaben in der Anzeige und der Aussagen der Gendarmeriebeamten davon aus, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat, vor allem, dass er sein Fahrzeug im obgenannten Zustand auf der B 179 gelenkt hat. Für die Gendarmeriebeamten als unter Diensteid stehende Organe der Straßenaufsicht gibt es keinen Grund, einen ihnen unbekannten Fahrzeuglenker wahrheitswidrig zu belasten. Im Übrigen sind sie verpflichtet, wahrheitsgetreu den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten sie mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Demgegenüber steht es dem Berufungswerber frei, vor der Behörde die für ihn günstigere Darstellung der Tat sanktionslos wiederzugeben. Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des angezeigten Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die Übertretung anlässlich seiner Anhaltung selbst zugegeben hat. Er hat die Übertretung damit gerechtfertigt, dass er nur ein kurzes Stück vom Grenztunnel bis zum Parkplatz gefahren sei. Es sei beim Abstellplatz hinter dem Tunnel zu dunkel gewesen; er habe dort nichts gesehen und da es neblig gewesen sei, habe er die Nebelscheinwerfer eingeschaltet.

Der Meldungsleger GI K. hat im Zuge der Anhaltung auf die kopierten Zulassungsscheine des Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers folgende handschriftliche Vermerke notiert: ?Kl/Hell/Tages.; klare Sicht/wolkenlos/kein Nebel/kein Niederschlag/FB trocken; vereiste Scheiben; NSW (329956); Ang.: von Tunnel zum PP gef bei Tunnel war es dunkel und neblig;?. Zudem wurden seitens des Beamten 4 Lichtbilder vom Fahrzeug gemacht (siehe Foto Nr 26 und 27, welche unmittelbar nach der Anhaltung aufgenommen wurde; Foto 30 und 32 ca 15 Minuten danach). Auf diesen sind eindeutig die Kennzeichentafel und die eingeschalteten Nebelscheinwerfer ersichtlich. Hier kann von einer Verwechslung der Fahrzeuge, wie in der Berufung vorgebracht wurde, keine Rede sein. Ferner hat GI K. im Zuge seiner Stellungnahme am 01.04.2004 angegeben, dass der Parkplatz, welcher als Kontrollstelle diente, während der Kontrolle zur Gänze hell beleuchtet gewesen sei und daher ein Säubern der Scheiben durch den Berufungswerber an jeder Stelle möglich gewesen wäre. Dem wesentlichen Vorbringen des Berufungswerbers, er sei zu keiner Zeit auf der B 179 gefahren, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal beide Beamten einstimmig und nachvollziehbar im Zuge ihrer Vernehmungen vor der Bezirkshauptmannschaft Reutte angegeben haben, dass sie gesehen haben, wie der Berufungswerber mit dem obgenannten Fahrzeug von der B 179 in den Parkplatz eingebogen ist. Aufgrund der eingeschalteten Nebelscheinwerfer ist den beiden Beamten das gegenständliche Fahrzeug sofort aufgefallen (Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Reutte).

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 102 Abs 2 KFG hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. ... Gemäß § 99 Abs 5 KFG sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden. Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlussleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Vorliegend steht fest, dass der Berufungswerber mit dem besagten Fahrzeug zur Tatzeit auf der B 179 mit vereisten Scheiben und mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern gefahren ist. Der Berufungswerber hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Übertretungen nach § 102 Abs 2 und § 99 Abs 5 KFG gehandelt.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte "Ungehorsamsdelikte" handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

 

Der Berufungswerber hätte also glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist ihm nicht gelungen; es wäre ihm als Fahrzeuglenker zuzumuten gewesen, vor Antritt der Fahrt sämtliche Scheiben vom Eis zu befreien und während der anschließenden Fahrt keine Nebelscheinwerfer zu verwenden.

 

Ingesamt kommt die Berufungsbehörde daher zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Zur Strafbemessung:

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Zweck der vom Berufungswerber übertretenen Normen ist es, die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Beim Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Als mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Angaben zu seinem Einkommen, Vermögens und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber trotz entsprechender Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheinen die verhängten Strafen von Euro 50,00 und Euro 36,00 bei einem möglichen Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 2.180,00 auf jeden Fall als schuld und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich nun aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen ist, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
hätte, glaubhaft, machen, müssen, dass, ihn, kein, Verschulden, trifft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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