RS UVS Kärnten 1998/04/03 KUVS-1408/5/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1998
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Rechtssatz

Lenkt der Beschuldigte ein Fahrzeug, bei welchem die Windschutzscheibe, die Seiten- und die Heckscheibe stark vereist waren, sohin es unterließ dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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