Lenkt der Beschuldigte ein Fahrzeug, bei welchem die Windschutzscheibe, die Seiten- und die Heckscheibe stark vereist waren, sohin es unterließ dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.