Eine Übertretung nach § 102 Abs 2 KFG und nicht nach § 50 Abs 1 KFG liegt vor, wenn die hintere Kennzeichentafel zur Gänze unlesbar ist, weil durch die Beladung die Heckklappe des Kombinationskraftwagens während der Fahrt völlig offen steht und die Kennzeichentafel himmelwärts richtet. So setzt eine Übertretung nach § 50 KFG das Anbringen von Vorrichtungen voraus, mit denen Kennzeichen ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können. Der UVS hatte daher die vorgehaltene Tatumschreibung unter § 102 Abs 2 KFG zu subsumieren.