Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt, Anfechtungen und Vorverfahren 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen WI13/2020 und WI15/2020 zwei jeweils auf Art141 B-VG gestützte Anfechtungen anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt: 1.1. Am 11. Oktober 2020 fanden – unter anderem auch im hier maßgeblichen 11. Wiener Gemeindebezirk – die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß §3 Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (im Folgenden: GWO 1996), durch Verlaut... mehr lesen...
Index: L0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art8 Abs1 B-VG Art117 Abs2 B-VG Art141 Abs1 litaWr GemeindewahlO 1996 §3, §12, §43Kommunalwahlrichtlinie des Rates 94/80/EG betr das Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern Art2 VfGG §7 Abs1, §67 Abs2, §68 B-VG Art. 8 heute B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005 ... mehr lesen...
I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren 1. Am 14. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Stadt Wien die Durchführung einer Volksbefragung in Wien im März 2013 mit folgenden Fragestellungen: "1. Wie soll die Parkplatzsituation und Lebensqualität für Bezirksbewohner/innen verbessert werden? A) Es sollen für jeden Wiener Bezirk Parkraumregelungen eingeführt werden. B) Es soll Lösungen für einzelne Bezirke geben (mit Berücksichtigung der Interessen der Nachbarbezirke) A ... mehr lesen...
Index: 10/06 Direkte Demokratie
Norm: B-VG Art117 Abs2, Abs8B-VG Art141 Abs3 / VolksbefragungVolksbefragungsG 1989 §16Wr VolksbefragungsG §2 Abs3, §18a Abs5Wr Stadtverfassung §112aWr GemeindewahlO 1996 §16 Abs1 Z1AEUV Art18, Art22Kommunalwahlrichtlinie des Rates 94/80/EG betr das Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern Art3EU-Grundrechte-Charta Art40
Leitsatz: Zurückweisung einer Anfechtung der Wiener Volksbefragung im März 2013 mangels Legiti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hiesigen Erkenntnis vom 22. September 2008, B2003/07, zu Grunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See richtet. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die
Entscheidungsgründe: seines zu B2003/07 am 22. September 2008 gefällten - dieser Entscheidung beigeschlossenen - Erken... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem am 23. August 2007 beim Marktgemeindeamt Wallern römisch eins. 1. Mit dem am 23. August 2007 beim Marktgemeindeamt Wallern im Burgenland (Wallern i. Bgld.) eingebrachten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 7. Oktober 2007 begehrte die Beschwerdeführerin ihre Aufnahme in dieses Verzeichnis. 2. Die Gemeindewahlbehörde gab diesem Einspruch keine Folge und verfügte die Nichteintr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit einem am 23. August 2007 beim Stadtamt Güssing römisch eins. 1. Mit einem am 23. August 2007 beim Stadtamt Güssing eingelangten Einspruch (eines Gemeindebürgers) gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 7. Oktober 2007 wurde beantragt, den nunmehrigen Beschwerdeführer aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Güssing zu streichen, da bei dem Beschwerdeführer kein Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 Bgld. Gem... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art117 Abs2, Abs6Bgld GdWO 1992 §17
Leitsatz: Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- undBürgermeisterwahl durch Nichteintragung in das Wählerverzeichnisinfolge gravierender Verfahrensmängel bei Beurteilung der Frage desBestehens eines Wohnsitzes
Rechtssatz: Formelhafte
Begründung: des angefochtenen Bescheides, ledig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit einem am 6. Jänner 2005 bei der Gemeindewahlbehörde Erlach eingelangten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl am 6. März 2005 wurde beantragt, die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Erlach zu streichen, da bei der Beschwerdeführerin kein ordentlicher Wohnsitz in dieser Gemeinde vorliege. Dieser Einspruch wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. In einer dazu erstatteten Stellu... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art117 Abs2Nö GRWO 1994 §18
Rechtssatz: Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl durch Streichung aus dem Wählerverzeichnis; gravierende Mängel des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der fraglichen Gemeinde Gemäß §18 Abs6 Nö GRWO i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag vom 15. September 2003 begehren 37 Abgeordnete zum Wiener Landtag, "der Verfassungsgerichtshof wolle §16 Abs2 Z2 sowie die korrespondierende Bestimmung des §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 22/2003, als verfassungswidrig aufheben". 2.1. Die §§16 und 19a Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996,... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art1B-VG Art26B-VG Art95 Abs2B-VG Art117 Abs2B-VG Art140 Abs1 / AllgEG Art19Richtlinien des Rates vom 19.12.94. 94/80/EG, und 13.05.96. 96/30/EG, betreffend das Kommunalwahlrecht von UnionsbürgernWr GemeindewahlO 1996 §16 Abs2 Z2, §19a Abs1 Z3Wr Stadtverfassung §61, §61a, §61b, §66a, §66b, §103 ff, §103g, §104b, §104c, §131a
Leitsatz: Zulässigkeit eines Drittelan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit an die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Groß-Enzersdorf (politischer Bezirk Gänserndorf) gerichtetem Schreiben vom 24.1.2000 wurde gemäß §23 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GWO), LGBl. 0350-1, die Aufnahme der Beschwerdeführerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in das dort aufliegende Wählerverzeichnis für die Wahl zum Gemeinderat vom 2.4.2000 begehrt. 1.1.2. Die Gemeindewahlbehörde gelangte in ihrer Sitzung am 1.2.2000 zur Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit an die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Groß-Enzersdorf (politischer Bezirk Gänserndorf) gerichtetem Schreiben vom 24.1.2000 wurde gemäß §23 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GWO), LGBl. 0350-1, die Aufnahme des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, in das dort aufliegende Wählerverzeichnis für die Wahl zum Gemeinderat vom 2.4.2000 begehrt. 1.1.2. Die Gemeindewahlbehörde gelangte in ihrer Sitzung am 1.2.2000 zur Entsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit an die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Groß-Enzersdorf (politischer Bezirk Gänserndorf) gerichtetem Schreiben vom 24.1.2000 wurde gemäß §23 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GWO), LGBl. 0350-1, die Aufnahme der Beschwerdeführerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in das dort aufliegende Wählerverzeichnis für die Wahl zum Gemeinderat vom 2.4.2000 begehrt. 1.1.2. Die Gemeindewahlbehörde gelangte in ihrer Sitzung am 1.2.2000 zur Ent... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art117 Abs2Nö GRWO 1994 §18Nö GRWO 1994 §28
Leitsatz: Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl durch
Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis; gravierende Mängel des
Ermittlungsverfahrens bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines
ordentlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der fraglichen
Gemeinde
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 2.4.2000 fanden in allen Gemeinden des Landes Vorarlberg die - von der Vorarlberger Landesregierung mit Verordnung vom 11.1.2000, LGBl. 1, ausgeschriebenen - Wahlen in die Gemeindevertretung statt. 1.1.2. In der Stadt Feldkirch lagen dieser Wahl die von den folgenden Wählergruppen (Parteien) eingebrachten, gemäß §20 des (Vorarlberger) Gemeindewahlgesetzes - GWG, LGBl. 1999/30, kundgemachten Wahlvorschläge zu Grunde: Bürgermeist... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art95 Abs1B-VG Art117 Abs2B-VG Art141 Abs1 litaVfGG §68Vlbg GWG §15Vlbg GWG §28 Abs4Vlbg GWG §50Vlbg GWG §66, §67Vlbg Landesverfassung Art13 Abs5
Leitsatz: Aufhebung der Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch vom
02.04.2000 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auflage von
Stimmzetteln in den Wahlzellen; keine Bedenken gegen die Regelung der
Wahlpf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Bezirkswahlbehörde Eisenstadt-Umgebung entschied in ihrer Sitzung vom 9.9.1997 gemäß §25 Abs3 Gemeindewahlordnung 1992, Bgld. LGBl. 54 idF 1997/26 (GWO), über die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Z ("Ablehnung des Einspruches wegen (Nicht-)Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl vom 5.10.1997") wie folgt: "Der Berufung wird keine Folge ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit einem am 20. August 1997 beim Gemeindeamt der Gemeinde Z eingebrachten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 5. Oktober 1997 begehrte der Beschwerdeführer seine Aufnahme in dieses Verzeichnis. 1.1.2. Die Gemeindewahlbehörde Z gab diesem Einspruch mit Bescheid vom 26. August 1997 nicht statt. 1.2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Eis... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art117 Abs2B-VG Art117 Abs6Bgld GdWO 1992 §17
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Wohnsitzregelung der Bgld GdWO 1992 als
Voraussetzung für die Wahlberechtigung; keine Überschreitung des
verfassungsgesetzlich eingeräumten Regelungsspielraums und keine
Gleichheitsbedenken; Verletzung des Wahlrechts zum Gemeinderat und
auf Teilnahme an der Bür... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B3113/96 protokollierten Verfahren ist italienischer Staatsangehöriger und hat - seinen eigenen Angaben zufolge - seit 20. Februar 1986 seinen (Haupt-)Wohnsitz in Wien. Mit an die Bezirkswahlbehörde für den 10. Wiener Gemeindebezirk gerichtetem Schreiben vom 6. September 1996 hat er gemäß §30 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO, LGBl. 16, idF LGBl. 1996/27 und 1996/31, gegen seine Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art117 Abs2B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabRichtlinien des Rates vom 19.12.94. 94/80/EG, und 13.05.96. 96/30/EG, betreffend das Kommunalwahlrecht von UnionsbürgernWr GemeindewahlO 1996 §16EG-Vertrag Art8b
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von EU-Bürgern vom
Kommunalwahlrecht in Wien; kein verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Anspruch von U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1.1. Am 26. Jänner 1997 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Einspruch bei der Gemeindewahlbehörde Hüttenberg, politischer Bezirk St. Veit an der Glan, seine Aufnahme in das dort aufliegende Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 9. März 1997 gemäß §26 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung (K-GBWO), LGBl. 9/1991 idF. LGBl. 20/1996, und zwar in der Hauptsache mit der
Begründung: , daß er seit seiner Anmeldung am 15. Juni... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art26 Abs1B-VG Art117 Abs2Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO §21
Leitsatz: Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum
Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das
Wählerverzeichnis aufgrund Unterlassung der Klärung des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und unzureichender
Bescheidbegründung Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu WII-2/97 ein Verfahren über eine auf Art141 Abs1 lite B-VG gestützte Anfechtung anhängig, die sich gegen einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. September 1996 richtet, mit dem der Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Oggau für verlustig erklärt wurde. 2. Da bei Behandlung dieser Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art117 Abs2B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangBgld GdWO 1992 §17VfGG §71a Abs5VfGG §88
Leitsatz: Keine sachliche Rechtfertigung der Differenzierung zwischen Personen
mit Hauptwohnsitz in einer anderen burgenländischen Gemeinde oder in
einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes bei der Wohnsitzregelung in
de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1996 wurde der Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes (Bürgermeister) der Gemeinde Reichenau im Mühlkreis für verlustig erklärt. Dieser Bescheid, der sich auf §30 Abs3 litd und Abs4 sowie §31 iVm §23 Abs2 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91, in der Fassung LGBl. 5/1992, (im folgenden O.ö. GemO 1990) stützt, wurde im wesentlichen wie folgt begründet: ... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1000 Gemeindeordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art117 Abs2B-VG Art141 Abs1 liteStGG Art3Oö GemeindeO 1990 §23 Abs2Oö GemeindeO 1990 §30 Abs3 litd und Abs4Oö GemeindeO 1990 §31
Leitsatz: Keine Stattgabe der Anfechtung der bescheidmäßigen Verlustigerklärung
des Mandats als Mitglied des Gemeindevorstandes (Bürgermeister);
rechtzeitige Beschlußfassung über den eingebrachten Mißtrauensantrag;
keine Bedenken ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 1994, LGBl. 0350/66-0, wurden allgemeine Gemeinderatswahlen für den 19. März 1995 ausgeschrieben. Das Ergebnis dieser Wahl in der Gemeinde Zwölfaxing wurde von der Wahlpartei "Bürgerliste Zwölfaxing 2000" mit Beschwerde angefochten. Die Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 28. April 1995, ZII/1-536-95, ni... mehr lesen...