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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs2Rechtssatz
Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl durch Streichung aus dem Wählerverzeichnis; gravierende Mängel des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der fraglichen Gemeinde
Gemäß §18 Abs6 Nö GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an. Wie sich aus den dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, ist die belangte Behörde dabei von der irrigen Auffassung ausgegangen, es käme für das aktive Wahlrecht bzw für die Eintragung in das Wählerverzeichnis darauf an, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten".
Ausgehend von dieser irrigen Rechtsauffassung, ist die Behörde der Frage nicht nachgegangen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen bzw beruflichen Betätigung in Erlach, die immerhin - wovon selbst die belangte Behörde ausgeht - im Betrieb eines "Verkaufsgeschäftes" (Bioladen) und in der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, auf denen auch Glashäuser vorhanden sind, besteht, einen (von mehreren) Mittelpunkt(en) ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung indiziert bzw inwieweit die von der Beschwerdeführerin behaupteten gesellschaftlichen, insbesondere familiären, Kontakte einen (von mehreren) Mittelpunkt(en) ihrer gesellschaftlichen Betätigung indizieren.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, WählerevidenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B294.2005Dokumentnummer
JFR_09948797_05B00294_01