RS Vfgh 1999/3/1 B2515/97 - B2516/97

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Veröffentlicht am 01.03.1999
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art117 Abs2
B-VG Art117 Abs6
Bgld GdWO 1992 §17

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Wohnsitzregelung der Bgld GdWO 1992 als Voraussetzung für die Wahlberechtigung; keine Überschreitung des verfassungsgesetzlich eingeräumten Regelungsspielraums und keine Gleichheitsbedenken; Verletzung des Wahlrechts zum Gemeinderat und auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl durch Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis durch Verkennung der maßgeblichen Rechtslage bei Beurteilung der Wohnsitzfrage

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Wohnsitzregelung iZm der Wahlberechtigung in §17 Abs2 Bgld GdWO 1992.

Art117 Abs2 B-VG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landes(verfassungs)gesetzgeber, wenn er von der in dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigung (vorzusehen, "dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind",) Gebrauch macht, den Inhalt des Begriffes "Wohnsitz" nicht in der Weise bestimmen dürfte wie §17 Abs2 und Abs3 Bgld GdWO 1992 dies festlegt. Aus den Gesetzesmaterialien (sva 1333 BlgNR 18. GP 4) ergibt sich vielmehr, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber die Länder diesbezüglich zu einer weitgehend autonomen Regelung ermächtigen wollte; der hiedurch eingeräumte Regelungsspielraum wird durch §17 Abs2 und Abs3 Bgld GdWO 1992 nicht überschritten. In die gleiche Richtung weist ferner auch die Bestimmung des Art151 Abs9 B-VG.

Keine Gleichheitsbedenken.

Die Kriterien der "wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung" bilden sehr wohl sachliche Kriterien für die gesetzgeberische Normierung des Begriffes "Wohnsitz"; für das in §17 Abs2 Bgld GdWO 1992 darüber hinaus vorgesehene Kriterium der "familiären Lebensverhältnisse" ist dies ebenso wenig zu bezweifeln.

Gemäß §17 Abs2 Bgld GdWO 1992 ist ein Wohnsitz auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes kann also keine Rede davon sein, dass es dabei - so wie die belangte Behörde annimmt - auf das "überwiegende" oder "ausschließliche" Vorliegen dieser Kriterien in jener Gemeinde ankäme, in der die Eintragung in das Wählerverzeichnis strittig ist. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer - neben seinem Hauptwohnsitz in Wien - auch zur Gemeinde Z in einer derart intensiven Beziehung steht, dass er dort über einen (weiteren) Wohnsitz iSd §17 Abs2 Bgld GdWO 1992 verfügt. Dabei kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den beiden in Rede stehenden Gemeinden an.

Siehe auch E v 11.03.99, B2516/97.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2515.1997

Dokumentnummer

JFR_10009699_97B02515_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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