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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26 Abs1Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufgrund Unterlassung der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und unzureichender BescheidbegründungRechtssatz
Die belangte Behörde unterließ es, geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchzuführen, und zwar insbesondere zur Überprüfung des deutlich dargelegten Standpunktes des Berufungswerbers. Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der unzureichenden Bescheidbegründung, die sich nach dem Gesagten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (vgl VfSlg 8845/1980, 10668/1985, 11220/1987, 11676/1988, 11962/1989) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des Bestehens eines Hauptwohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig (s etwa auch: VfSlg 5148/1965, 6473/1971, 7017/1973, 7652/1975, 7766/1976, 8845/1980, 10668/1985, 11220/1987, 11676/1988, 11962/1989), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iSd verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muß.
Schlagworte
Wahlen, Wahlrecht aktives, Bescheidbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B571.1997Dokumentnummer
JFR_10028872_97B00571_01