RS Vfgh 1997/11/28 B571/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1997
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art26 Abs1
B-VG Art117 Abs2
Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO §21

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufgrund Unterlassung der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und unzureichender Bescheidbegründung

Rechtssatz

Die belangte Behörde unterließ es, geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchzuführen, und zwar insbesondere zur Überprüfung des deutlich dargelegten Standpunktes des Berufungswerbers. Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der unzureichenden Bescheidbegründung, die sich nach dem Gesagten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (vgl VfSlg 8845/1980, 10668/1985, 11220/1987, 11676/1988, 11962/1989) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des Bestehens eines Hauptwohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig (s etwa auch: VfSlg 5148/1965, 6473/1971, 7017/1973, 7652/1975, 7766/1976, 8845/1980, 10668/1985, 11220/1987, 11676/1988, 11962/1989), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iSd verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B571.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97B00571_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten