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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs2, Abs6Leitsatz
Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- undBürgermeisterwahl durch Nichteintragung in das Wählerverzeichnisinfolge gravierender Verfahrensmängel bei Beurteilung der Frage desBestehens eines WohnsitzesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl und an der Bürgermeisterwahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem am 23. August 2007 beim Stadtamt Güssingrömisch eins. 1. Mit einem am 23. August 2007 beim Stadtamt Güssing
eingelangten Einspruch (eines Gemeindebürgers) gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 7. Oktober 2007 wurde beantragt, den nunmehrigen Beschwerdeführer aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Güssing zu streichen, da bei dem Beschwerdeführer kein Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 idF LGBl. 80/2005, in dieser Stadtgemeinde vorliege.eingelangten Einspruch (eines Gemeindebürgers) gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 7. Oktober 2007 wurde beantragt, den nunmehrigen Beschwerdeführer aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Güssing zu streichen, da bei dem Beschwerdeführer kein Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 in der Fassung Landesgesetzblatt 80 aus 2005,, in dieser Stadtgemeinde vorliege.
Dieser Einspruch wurde dem Beschwerdeführer mit einem Erhebungsbogen übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte den ausgefüllten Erhebungsbogen und teilte in der Stellungnahme vom 28. August 2007 mit näherer Begründung mit, dass er in der Stadtgemeinde Güssing einen Wohnsitz im Sinn der genannten Bestimmung innehabe.
2. In der Folge wurde mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde Güssing vom 30. August 2007 dem Einspruch gegen das Wählerverzeichnis keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl nicht aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Güssing gestrichen werde. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass "ein wahlrechtsbegründender Wohnsitz im Sinne des §17 GemWO 1992 vorliegt, da der Wohnsitz in Güssing zum Mittelpunkt von zumindest zwei von vier Arten der Lebensverhältnisse, nämlich den familiären und gesellschaftlichen, gewählt wurde."
3. Zu der dagegen vom Einspruchswerber erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer abermals eine Stellungnahme abgegeben. Der Berufung wurde von der Bezirkswahlbehörde Güssing mit Bescheid vom 14. September 2007 Folge gegeben und die Streichung des Beschwerdeführers aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Güssing für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verfügt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
"Nach den Bestimmungen des §17 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992 liegt ein wahlrechtsbegründeter Wohnsitz einer Person in einer Gemeinde jedenfalls dann vor, wenn die Person in der Gemeinde den Hauptwohnsitz hat oder wenn von den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnissen zumindest in zwei Fällen der Mittelpunkt in der Gemeinde liegt.
Immer muss aber eine tatsächliche Niederlassung (Unterkunft) vorliegen. Weiters muss die 'erweisliche' oder aus den Umständen hervorgehende Absicht vorhanden sein, den Niederlassungsort zumindest bis auf weiteres zum Mittelpunkt von zwei der vier Arten von Lebensverhältnissen zu wählen.
Ein (sonstiger) Wohnsitz gilt unabhängig von der polizeilichen Meldung jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
Dies bedeutet, dass eine Person, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz im Melderegister eingetragen ist, immer in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden muss. Ist eine Person nicht mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet, sondern nur mit einem sonstigen Wohnsitz im Melderegister eingetragen, so ist zu prüfen, ob bei dieser Person der Ausnahmefall vorliegt, dass diese Person auch an diesem Wohnsitz den Mittelpunkt von zwei der vier genannten Lebensverhältnisse[n] hat. Zeigt sich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, dass diese Person auch an diesem (sonstigen) Wohnsitz ausnahmsweise die Mittelpunkte von zwei Lebensverhältnissen auch in dieser Gemeinde hat, so ist sie ebenfalls in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Im Sinne der bisherigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein Mittelpunkt der gleichen Lebensbeziehungen in zwei Gemeinden nur in Ausnahmefällen vorliegen kann. Jedenfalls haben in einem solchen Ausnahmefall die Lebensbeziehungen in beiden Fällen gleich intensiv zu sein.
Entscheidendes Kriterium für einen Wohnsitz im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992 ist somit der Umstand, dass in der Gemeinde der Mittelpunkt von zwei der genannten vier Lebensbeziehungen besteht. Keinesfalls ist daher der Wohnsitz im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992 begründet, wenn die Person bei zwei der vier Arten von Lebensverhältnissen bloß Anknüpfungspunkte hat, ohne dass diese bei Betrachtung der Lebensverhältnisse den Mittelpunkt darstellen.
Die Bezirkswahlbehörde gelangte in ihrer Sitzung am 12.09.2007 zur Auffassung, dass in gegenständlicher Angelegenheit keine zwei von den angeführten Kriterien (wirtschaftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Lebensverhältnisse) erfüllt sind und somit kein Wohnsitz im Sinne der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992 gegeben ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
4. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere "die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlrechtes zum Gemeinderat", behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"... Die entscheidende gegenständliche Frage ist, ob die im
§17 Abs2 Gemeindewahlordnung 1992 vorgesehenen Voraussetzungen für eine Eintragung im Wählerverzeichnis vorliegen. Dazu hat der Beschwerdeführer sowohl in einem Fragebogen zum Wohnsitz als auch in den oben angesprochenen Eingaben an die Gemeindewahlbehörde und Bezirkswahlbehörde ausführlich Stellung genommen.
Wie der Beschwerdeführer dort ausgeführt hat, hat sich die Absicht des Beschwerdeführers, seine Lebensinteressen nach Glasing zu verlagern, in den letzten Jahren stetig verfestigt, da er sich spätestens in seiner Pension endgültig dort niederlassen möchte. Dies ist in der Zwischenzeit schon in vielfältigster Weise zum Ausdruck gekommen, was der Beschwerdeführer in den angeführten Eingaben auch dargelegt hat.
So verbringt die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit schon mehr als die Hälfte des Jahres an diesem Wohnsitz in Glasing. Der Beschwerdeführer selbst verbringt seine überwiegende Freizeit ebenfalls an diesem Wohnsitz, um einerseits bei seiner Frau sein zu können und andererseits um die freundschaftlichen Kontakte zu mehreren Familien und Bekannten in Glasing und Güssing zu pflegen. Dabei hält sich der Beschwerdeführer an diesem Wohnsitz nicht nur während seines Urlaubes auf, sondern nimmt dieser auch an mehr als der Hälfte der Wochenenden eines Jahres die Fahrtstrecke von 1.050 km in Kauf, um seine Freizeit dort verbringen zu können.
Diese häufige Anwesenheit hat auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in der dörflichen Gemeinschaft sehr stark integriert ist. So ist der Beschwerdeführer Mitglied des Verschönerungsvereines, Mitglied des ortsansässigen Kirchenchores, förderndes Mitglied der Volkstanzgruppe Glasing, unterstützt jährlich den Fußballverein Güssing, nimmt an den verschiedensten Veranstaltungen, wie beispielsweise beim Güssinger Kultursommer, Aufführungen des Burgvereins Güssing, Festveranstaltungen der Stadtfeuerwehr und des Sportvereines, teil; dazu kommen noch eine Reihe von persönlichen Einladungen zu diversen Familienfeierlichkeiten und sonstigen Besuchen. Der Beschwerdeführer hat inzwischen auch bereits eine Bankverbindung in Güssing eröffnet, und hat sich an verschiedenen Spendenaktionen, darunter auch an der Renovierung der Klosterkirche in Güssing und der Kirche in Glasing durch entsprechende finanzielle Unterstützungen beteiligt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht vorstellen, welche Aktivitäten er noch zusätzlich entwickeln könnte, selbst wenn er das ganze Jahr über ununterbrochen an diesem Wohnsitz wäre, die klar und deutlich zeigen, dass die familiären und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Gemeinde Güssing, Ortsteil Glasing, liegen.
Der Gemeinde Güssing ist auch bekannt, dass der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf seine Absicht, in der Pension ständig in Glasing zu leben, sich nicht etwa ein kleines Wochenendhaus oder eine kleine Wohnung angeschafft hat, sondern dass er eine Grundfläche von knapp 2.000 m² erworben und Anfang der 90-Jahre dort ein Haus mit einer Wohnnutzfläche von über 170 m² gebaut hat. Auf dieser Grundfläche hat der Beschwerdeführer inzwischen auch einige Obstbäume gepflanzt, die er nebenbei bewirtschaftet. Auch das zeigt auf, wo die wirtschaftlichen, familiären und gesellschaftlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegen; dies ist eindeutig Güssing, Ortsteil Glasing, nachdem der BF an seinem Hauptwohnsitz nur über eine Eigentumswohnung verfügt. Es sei nur am Rande vermerkt, dass der Gemeinde Güssing auch bekannt ist, dass der Beschwerdeführer vor mehreren Jahren einen Weinkeller in einer der Nachbargemeinden erworben hat.
Es sei der Vollständigkeit halber auch noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorbringens der Gemeinde- und Bezirkswahlbehörde angeboten hat, jederzeit zu einem Gespräch zur Verfügung zu stehen, um allfällige Zweifelsfragen erörtern zu können. Dieses Angebot wurde allerdings nicht angenommen.
Wie der VfGH wiederholt ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, dass jemand mehrere Wohnsitze hat, was dazu führen kann, dass dieser Person auch das Wahlrecht in mehreren Gemeinden zusteht. Dabei kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den zur Rede stehenden Gemeinden an (siehe VfGH 01.03.1999, B2515/97). Schon der Begriff des 'ordentlichen Wohnsitzes' im Sinne des B-VG, zwingt nämlich zur Feststellung, dass jemand durchaus auch zwei oder mehrere ordentliche Wohnsitze haben kann (siehe VfGH 13.06.1991, G213/90). Dabei genügt es, dass nicht ein nur vorübergehender Aufenthalt, dh. ein Aufenthalt für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, beabsichtigt ist oder gewählt wurde, sondern dass der Betreffende diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei wählte (siehe VfGH 26.11.1985, G128/85), was beim Beschwerdeführer der Fall ist.
Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in dieser Beschwerde hervorgeht, die außer den Angaben über dessen Eigentumserwerbe - die der Gemeinde Güssing ohnedies bekannt sind - nichts anderes als eine Zusammenfassung seines schon bisher gegenüber der Gemeinde, der Gemeindewahl- und der Bezirkswahlbehörde dargelegten Vorbringens darstellen, handelt es sich bei der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Glasing nicht nur um eine vorübergehende, der Erholung, der Wiederherstellung der Gesundheit oder Urlaubszwecken bzw. anderen Zwecken dienende Aufenthalte. Vielmehr liegt der Mittelpunkt der familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit einigen Jahren eindeutig in Glasing. Somit liegen aber die Voraussetzungen des §17 Abs2 Gemeindewahlordnung 1992 vor und gibt der Beschwerdeführer nach wie vor sein klares Interesse bekannt, durch die Ausübung seines Wahlrechtes indirekt an der Mitgestaltung seines unmittelbaren Lebensraumes interessiert zu sein.
Die Bezirkswahlbehörde hat sich mit diesem vorausgeführtem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt; in der Begründung des bekämpften Bescheides werden lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des §17 Gemeindewahlordnung 1992 allgemein dargelegt, sodass der bekämpfte Bescheid unbegründet und daher auch formal mangelhaft ist. Die Bezirkswahlbehörde weist in ihrer Begründung selbst darauf hin, dass eine tatsächliche Niederlassung (Unterkunft) vorliegen muss und dass die 'erweisliche' oder aus den Umständen hervorgehende Absicht vorhanden sein muss, den Niederlassungsort zumindest bis auf weiteres zum Mittelpunkt von zwei der vier Arten von Lebensverhältnissen zu wählen, ohne allerdings darauf einzugehen, warum diese Umstände unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen sollten.
Wenn die Bezirkswahlbehörde im bekämpften Bescheid unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes davon ausgeht, dass ein Mittelpunkt der gleichen Lebensbeziehungen in zwei Gemeinden nur in Ausnahmefällen vorliegen könne, dann irrt die belangte Behörde. So ist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.1999, B2515/97, dieser Auffassung der Bezirkswahlbehörde entschieden entgegengetreten! Aus diesem Erkenntnis geht klar hervor, dass es sich keinesfalls um Ausnahmefälle handelt, die zu einer Wahlberechtigung in mehreren Gemeinden führen und dass es bei der Beurteilung der Lebensinteressen nicht auf das 'Überwiegen', die 'Ausschließlichkeit' oder die gleiche 'Intensität' ankommt.
Wenn die Bezirkswahlbehörde am Schluss ihres Bescheides ausführt, dass sie in ihrer Sitzung am 12. September 2007 zur Auffassung gelangt sei, dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine zwei von den angeführten vier Kriterien des §17 Gemeinde Wahlordnung 1992 erfüllt seien, ist das für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, da im Bescheid jede Auseinandersetzung mit dem dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt. Es ist daher für den Beschwerdeführer in keinster Weise nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihrer Auffassung gelangte.
Abschließend ist daher festzustellen, dass die Bezirkswahlbehörde bei ihrer Entscheidung offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Weiters entspricht ihre Auslegung des Wohnsitzbegriffes nicht der durch die Rechtsprechung des VfGH gefestigten Gesetzeslage, wenn sie bei der Anerkennung von ein Gemeindewahlrecht begründenden Wohnsitzen von Ausnahmefällen ausgeht. Weiters hat die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze unerörtert und letztlich auch ungewürdigt gelassen und nicht dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie zu ihrem Spruch gelangte (siehe VfGH 30.11.1992, B1141/91). Unter Berücksichtigung dieser Umstände leidet das Verfahren auch an wesentlichen und gravierenden Mängeln (siehe VfGH 22.11.1985, B320/85; VfGH 27.06.2001, B676/00)."
5. Die Bezirkswahlbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:römisch II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Die für die Entscheidung maßgeblichen §§16, 17 und 20 der GemWO 1992 lauten:
"Wahlberechtigung
§16. (1) Zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§17) haben.
Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
Wohnsitz
(Verfassungsbestimmung)
§17. (1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
1. der Aufenthalt
oder
2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist."
"Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse
§20. (1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.§20. (1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
2. Der administrative Instanzenzug ist erschöpft (§25 Abs4 GemWO 1992).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat auf Grund des Art117 Abs2 B-VG den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat, sodass jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das entsprechende Wählerverzeichnis dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt; das ist im Besonderen dann der Fall, wenn die Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkennt oder das zur Nichteintragung führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (vgl. zB VfSlg. 13.244/1992, 15.339/1998, 15.437/1999, 16.225/2001 jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat auf Grund des Art117 Abs2 B-VG den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat, sodass jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das entsprechende Wählerverzeichnis dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt; das ist im Besonderen dann der Fall, wenn die Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkennt oder das zur Nichteintragung führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet vergleiche zB VfSlg. 13.244/1992, 15.339/1998, 15.437/1999, 16.225/2001 jeweils mit weiteren Hinweisen).
Sinngemäß das Gleiche gilt für die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl (vgl. zB VfSlg. 15.437/1999). Sinngemäß das Gleiche gilt für die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl vergleiche zB VfSlg. 15.437/1999).
3.2. Solche wesentliche Mängel liegen hier vor.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich über weite Teile in der Wiedergabe des §17 GemWO 1992 sowie in allgemeinen Erklärungen und Hinweisen zu dieser Gesetzesbestimmung. Lediglich im letzten Absatz der Begründung wird auf den konkreten Anlassfall eingegangen und festgehalten, dass die Wahlbehörde zur Auffassung gelangt ist, dass keine zwei der erforderlichen Kriterien (wirtschaftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Lebensverhältnisse) erfüllt sind und somit kein Wohnsitz im Sinn der Bestimmung des §17 GemWO 1992 vorliegt. Aus welchen tatsächlichen Gründen die belangte Behörde zu dieser Auffassung gelangt, wird im Bescheid in keiner Weise dargelegt, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 8. September 2007 behauptete, dass sich der Mittelpunkt seiner wesentlichen Lebensinteressen in den letzten Jahren nach Glasing (Stadtgemeinde Güssing) verlagert habe und dies auch begründete. Diese sowie die im Verfahren bereits getätigten Angaben des Beschwerdeführers wurden weder erörtert noch gewürdigt. Die nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre aber schon deshalb unbedingt erforderlich gewesen, weil die Gemeindewahlbehörde Güssing - im Gegensatz zur Bezirkswahlbehörde - vom Vorliegen zumindest zweier Kriterien ausgegangen ist und keine Streichung aus dem Wählerverzeichnis verfügt hat.
Sieht man von dem wenig aussagekräftigen "Erhebungsblatt" zur Feststellung eines Wohnsitzes ab, hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, namentlich zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vorgenommen: Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung, die sich in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasste oder auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringen Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (vgl. VfSlg. 8845/1980, 10.668/1985, 11.220/1987, 11.676/1988, 11.962/1989) - unter dem Aspekt der maßgebenden Fragen des Bestehens eines Wohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig (vgl. VfSlg. 10.668/1985, 11.220/1987, 11.676/1988, 11.962/1989, 13.245/1992, 16.225/2001), dass bereits von einer Verfassungswidrigkeit im Sinn der zu Pkt. 3.1. wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muss. Sieht man von dem wenig aussagekräftigen "Erhebungsblatt" zur Feststellung eines Wohnsitzes ab, hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, namentlich zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vorgenommen: Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung, die sich in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasste oder auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringen Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind vergleiche VfSlg. 8845/1980, 10.668/1985, 11.220/1987, 11.676/1988, 11.962/1989) - unter dem Aspekt der maßgebenden Fragen des Bestehens eines Wohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig vergleiche VfSlg. 10.668/1985, 11.220/1987, 11.676/1988, 11.962/1989, 13.245/1992, 16.225/2001), dass bereits von einer Verfassungswidrigkeit im Sinn der zu Pkt. 3.1. wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Judikatur gesprochen werden muss.
4. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Gemeinderat und zur Bürgermeisterwahl verletzt.
Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr (§17a VfGG) in der Höhe von € 180,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1904.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010