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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs2, Abs6Leitsatz
Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- undBürgermeisterwahl durch Nichteintragung in das Wählerverzeichnisinfolge gravierender Verfahrensmängel bei Beurteilung der Frage desBestehens eines WohnsitzesRechtssatz
Formelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides, lediglich Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinde Wallern i Bgld niedergelassen hat und daher an diesem Ort wohl ein "Anknüpfungspunkt", jedoch kein Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse vorliegt; keine Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Behörde zu dieser Auffassung gelangt.
Keine geeigneten Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (Vorbringen bzgl familiären Mittelpunktes in Wallern, Großteil der Einkommensquelle aus Geschäften in diesem Ort, starke gesellschaftliche Verankerung dort). Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung, die sich in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasste oder auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringen Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind - unter dem Aspekt der maßgebenden Fragen des Bestehens eines Wohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig, dass bereits von einer Verfassungswidrigkeit gesprochen werden muss.
(ebenso B2004/07 vom selben Tag mit bloßem Verweis auf die vorliegende Enscheidung; siehe auch B1904/07, E v 22.09.08, zu einer Streichung aus dem Wählerverzeichnis in Güssing; keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlagerung seiner Lebensinteressen, kein geeignetes Ermittlungsverfahren, nur Abstellen auf ein wenig aussagekräftiges "Erhebungsblatt").
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2003.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010