Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs2, Abs6Leitsatz
Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- undBürgermeisterwahl durch Nichteintragung in das Wählerverzeichnisinfolge gravierender Verfahrensmängel bei Beurteilung der Frage desBestehens eines WohnsitzesSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.römisch II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hiesigen Erkenntnis vom 22. September 2008, B2003/07, zu Grunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See richtet.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B2003/07 am 22. September 2008 gefällten - dieser Entscheidung beigeschlossenen - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2004.2007Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008