Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO §502 Abs4 HIII4
Rechtssatz: Wurde die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt, ist die Rechtslage durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVI... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO §502 Abs4 HIII4
Rechtssatz: Wurde die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt, ist die Rechtslage durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVI... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO §502 Abs4 HIII4
Rechtssatz: Wurde die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt, ist die Rechtslage durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVI... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die im § 37 Abs 3 Z 16 MRG enthaltene Verweisung auf den dritten Abschnitt des vierten Teils der ZPO ist als eine dynamische, also auf die genannten Bestimmungen der ZPO in der jeweils anzuwendenden Fassung sich beziehende Verweisung aufzufassen. Entscheidungstexte 5 Ob 16/84 Entscheidungstext OGH 15.05.1984 5 Ob 16/84 Veröff: MietSlg XXXVI/... mehr lesen...
Norm: JN §58MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Betrifft das Feststellungsbegehren das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Zeit (hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses) und übersteigt der zehnfache Jahresbetrag dreihunderttausend Schilling, so ist der Revisionsrekurs auch ohne Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die im § 37 Abs 3 Z 16 MRG enthaltene Verweisung auf den dritten Abschnitt des vierten Teils der ZPO ist als eine dynamische, also auf die genannten Bestimmungen der ZPO in der jeweils anzuwendenden Fassung sich beziehende Verweisung aufzufassen. Entscheidungstexte 5 Ob 16/84 Entscheidungstext OGH 15.05.1984 5 Ob 16/84 Veröff: MietSlg XXXVI/... mehr lesen...
Norm: JN §58MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Betrifft das Feststellungsbegehren das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Zeit (hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses) und übersteigt der zehnfache Jahresbetrag dreihunderttausend Schilling, so ist der Revisionsrekurs auch ohne Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Wurde ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt, so kann eine solche Erklärung auch nicht nachgetragen werden (vgl SZ 33/56 ua). Entscheidungstexte 5 Ob 9/84 Entscheidungstext OGH 06.03.1984 5 Ob 9/84 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Wurde ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt, so kann eine solche Erklärung auch nicht nachgetragen werden (vgl SZ 33/56 ua). Entscheidungstexte 5 Ob 9/84 Entscheidungstext OGH 06.03.1984 5 Ob 9/84 5 Ob ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Erwirkung der Unterfertigung des Einreichplanes für das in ihre Mietwohnung eingebaute Badezimmer durch den Sohn der Beklagten, Ewald E. Sie brachte vor, sie sei Mieterin einer Wohnung in Linz, S-Straße 3, das zur Hälfte Michaela H und je zu einem Viertel der Beklagten und Ewald E gehöre. Am Viertelanteil Ewald Es stehe der Beklagten der Fruchtgenuß zu. Mit Mietvertrag vom 1. 11. 1981 hätten Michaela H und die Beklagte der Kläge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3cJN §1 DVj1MRG §9 Abs1MRG §37 Abs1MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im § 9 MRG genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am § 1 AußStrG (§ 37 Abs 3 MRG) zu messende Vorschrift jedenfalls doch nicht vertragliche Ansprüche des Mieters, die die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen am Mi... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes läßt sich nicht in einen bestätigenden, mangels Zulässigerklärung unanfechtbaren und in einen anfechtbaren abändernden Teil trennen, sondern muß als zur Gänze anfechtbar angesehen werden, wenn das Erstgericht die Wohnung der Antragstellerin, die in ihrem Antrag von der Ausstattungskategorie D ausging, der Ausstattungskategorie C zugeordnet und dem Antrag nach § 44 MRG daher... mehr lesen...
Die Antragstellerin hat im Haus Linz W-Straße 14, von der damaligen Hauseigentümerin Katharina K ab 1. 10. 1975 eine Wohnung im Ausmaß von 47.82 m2 zu einem monatlichen Nettomietzins von 800 S zuzüglich Umsatzsteuer gemietet, wozu noch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in der Höhe von 9.8vH zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der monatliche Nettomietzins ist nach dem Lebenshaltungskostenindex des Magistrates Linz wertgesichert. Ende März oder Anfang April 1979 wurde d... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes läßt sich nicht in einen bestätigenden, mangels Zulässigerklärung unanfechtbaren und in einen anfechtbaren abändernden Teil trennen, sondern muß als zur Gänze anfechtbar angesehen werden, wenn das Erstgericht die Wohnung der Antragstellerin, die in ihrem Antrag von der Ausstattungskategorie D ausging, der Ausstattungskategorie C zugeordnet und dem Antrag nach § 44 MRG daher... mehr lesen...
Der Antragsteller war auf Grund eines Mietvertrages aus dem Jahre 1980 bis 30. 6. 1982 Mieter einer Wohnung im Hause der Antragsgegnerin in Graz. Mit dem an die Vermieterin gerichteten Schreiben vom 19. 4. 1982 haben die Antragsteller die Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das derzeitige gesetzliche Ausmaß ab 1. 5. 1982 begehrt. Die von ihnen am 20. 12. 1982 gemäß § 39 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 8 MRG angerufene Gemeinde wies den Antrag der Mieter mit der Begründung: zurück, ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 J
Rechtssatz: Nach der für (Revisionsrekurse) Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluß aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG hängt die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisionsrekurses) Rekurses ab, we... mehr lesen...
Die Antragsgegner sind die Eigentümer des Hauses Wien 6, G-Straße 106. Mit Mietvertrag vom 10. 10. 1975 vermieteten sie die in diesem Haus gelegene Wohnung Nr. 23 an die Antragstellerin. Als Hauptmietzins wurde ein wertgesicherter Betrag von 950 S vereinbart. Die 60.38 m2 große Wohnung umfaßt drei Zimmer, eine rund 10 m2 große Küche, ein 10 m2 großes Vorzimmer sowie ein WC. In der von der Küchentür aus gesehen rechten vorderen Ecke der Küche befindet sich eine 73 cm breite und 170 cm ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 J
Rechtssatz: Nach der für (Revisionsrekurse) Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluß aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG hängt die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisionsrekurses) Rekurses ab, we... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, daß Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiteren Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, daß nur die "un... mehr lesen...
Die Vermieterin forderte für die in einem Haus in Wien 19 seit 1962 vermietete 286 m2 große Wohnung Nr. 3 von deren Mietern ab dem 1. 5. 1982 neben dem Hauptmietzins von 683.34 S die Zahlung des Erhaltungsbeitrages von 3511.32 S. Die Mieter meinten, das Bestandobjekt falle nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in die Kategorie B nach § 16 Abs. 2 Z 2 MRG, sodaß der Erhaltungsbeitrag nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Dritteln d... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, daß Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiteren Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, daß nur die "un... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, daß Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiteren Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, daß nur die "un... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Der OGH ist auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz. Entscheidungstexte 5 Ob 47/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 47/83 5 Ob 51/84 Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 51/84 Veröff: JBl 1985,546 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Auch für das Rekursverfahren in dem im § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend g... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Der OGH ist auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz. Entscheidungstexte 5 Ob 47/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 47/83 5 Ob 51/84 Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 51/84 Veröff: JBl 1985,546 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Auch für das Rekursverfahren in dem im § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend g... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs3MRG §37 Abs1 Z8MG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Antrag eines Mitmieters auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die S 4,--/m2 der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse, erstreckt ihre Wirksamkeit zwingend auf alle an dem Bestandverhältnis beteiligten Vertragspartner und greift daher in die Rechtssphäre des anderen Mitmieters unmittelbar ein. Ein Antrag i... mehr lesen...
Am 15. 8. 1976 mieteten der Antragsteller und seine Ehefrau von den Eigentümern eines Hauses die ehemals Teil des als Arztordination in Verwendung gestandenen Bestandgegenstandes bildende Wohnung mit 42 m2 Nutzfläche zum Hauptmietzins von monatlich 2000 S und vereinbarten, daß dieser Hauptmietzins wertgesichert zu entrichten sei. Am 7. 5. 1982 leitete der Antragsteller allein bei Gericht das besondere Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG mit seinem Begehren ein, das Bezirksgericht wol... mehr lesen...