Norm
MRG §16Rechtssatz
Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069932Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0050OB00061_8300000_002