Norm
MRG §37 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, daß Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiteren Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, daß nur die "unmittelbare" Berührung der Interessen die Verständigung gebietet (§ 37 Abs 3 Z 2 MRG) oder Parteistellung verschafft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020