RS OGH 1984/1/10 5Ob85/83

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Veröffentlicht am 10.01.1984
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Norm

MRG §37 Abs3 Z18

Rechtssatz

Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes läßt sich nicht in einen bestätigenden, mangels Zulässigerklärung unanfechtbaren und in einen anfechtbaren abändernden Teil trennen, sondern muß als zur Gänze anfechtbar angesehen werden, wenn das Erstgericht die Wohnung der Antragstellerin, die in ihrem Antrag von der Ausstattungskategorie D ausging, der Ausstattungskategorie C zugeordnet und dem Antrag nach § 44 MRG daher nur teilweise stattgegeben hat, während das Rekursgericht - ohne zur Einordnung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie C oder D Stellung zu nehmen - deswegen zur gänzlichen Antragsabweisung gelangte, weil es die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 MRG, der bloß wegen eines Redaktionsversehens nicht auch vom Fall des § 16 Abs 1 Z 7 MRG spreche, nicht für gegeben hielt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070627

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0050OB00085_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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