Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes läßt sich nicht in einen bestätigenden, mangels Zulässigerklärung unanfechtbaren und in einen anfechtbaren abändernden Teil trennen, sondern muß als zur Gänze anfechtbar angesehen werden, wenn das Erstgericht die Wohnung der Antragstellerin, die in ihrem Antrag von der Ausstattungskategorie D ausging, der Ausstattungskategorie C zugeordnet und dem Antrag nach § 44 MRG daher nur teilweise stattgegeben hat, während das Rekursgericht - ohne zur Einordnung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie C oder D Stellung zu nehmen - deswegen zur gänzlichen Antragsabweisung gelangte, weil es die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 MRG, der bloß wegen eines Redaktionsversehens nicht auch vom Fall des § 16 Abs 1 Z 7 MRG spreche, nicht für gegeben hielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070627Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0050OB00085_8300000_002