Norm
MRG §37 Abs3 Z17Rechtssatz
Wurde die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt, ist die Rechtslage durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVII § 2 Abs 1 Z 7 und 8 der ZVN, BGBl 1983/135 hier anzuwenden ist. Für die Rekursentscheidung gelten daher die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses in der Fassung der ZVN 1983 BGBl 135, also auch die §§ 526 bis 528 ZPO und durch deren Verweisung die Vorschriften des § 500 und des § 502 Abs 4 ZPO in der Neufassung. Ist davon auszugehen, daß der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist (Bewertung über fünfzehntausend Schilling), ist dennoch der Bewertungsausspruch dahin zu ergänzen, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 oder des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO für gegeben erachtet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042992Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0050OB00033_8400000_001