Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses bedarf nach der Anordnung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG einer
Begründung: , worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erblickt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 42/83 Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 42/83 5 Ob 13/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses bedarf nach der Anordnung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG einer
Begründung: , worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erblickt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 42/83 Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 42/83 5 Ob 13/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EO §78MRG §37 Abs3 Z17aMRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z21ZPO §517ZPO §528 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 a und Z 18 MRG über die Nichtanwendbarkeit des § 517 ZPO bzw des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gelten nicht auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines im Verfahren außer Streitsachen gem § 37 MRG ergangenen Sachbeschlusses; denn der Sachbeschluß stellt gem § 37 Abs 3 Z 21 MRG einen Exekutionstitel nach der EO dar, sod... mehr lesen...
Norm: EO §78MRG §37 Abs3 Z17aMRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z21ZPO §517ZPO §528 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 a und Z 18 MRG über die Nichtanwendbarkeit des § 517 ZPO bzw des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gelten nicht auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines im Verfahren außer Streitsachen gem § 37 MRG ergangenen Sachbeschlusses; denn der Sachbeschluß stellt gem § 37 Abs 3 Z 21 MRG einen Exekutionstitel nach der EO dar, sod... mehr lesen...
Norm: EO §78MRG §37 Abs3 Z17aMRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z21ZPO §517ZPO §528 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 a und Z 18 MRG über die Nichtanwendbarkeit des § 517 ZPO bzw des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gelten nicht auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines im Verfahren außer Streitsachen gem § 37 MRG ergangenen Sachbeschlusses; denn der Sachbeschluß stellt gem § 37 Abs 3 Z 21 MRG einen Exekutionstitel nach der EO dar, sod... mehr lesen...
Norm: EO §78MRG §37 Abs3 Z17aMRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z21ZPO §517ZPO §528 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 a und Z 18 MRG über die Nichtanwendbarkeit des § 517 ZPO bzw des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gelten nicht auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines im Verfahren außer Streitsachen gem § 37 MRG ergangenen Sachbeschlusses; denn der Sachbeschluß stellt gem § 37 Abs 3 Z 21 MRG einen Exekutionstitel nach der EO dar, sod... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §464 IZPO §505 Abs2ZPO §521 Abs1AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37 Abs3 Z15
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in dene... mehr lesen...
Norm: ZPO §464 IZPO §505 Abs2ZPO §521 Abs1AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37 Abs3 Z15
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in dene... mehr lesen...
Norm: ZPO §521 Abs1EO §65 Abs2 AEO §88 Abs2 Z2AußStrG §11 AAußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37 Abs3 Z15
Rechtssatz: Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §521 Abs1EO §65 Abs2 AEO §88 Abs2 Z2AußStrG §11 AAußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37 Abs3 Z15
Rechtssatz: Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...