RS OGH 1983/9/27 5Ob47/83, 5Ob44/86, 5Ob66/88, 5Ob398/97h, 5Ob255/00m, 5Ob78/03m, 5Ob9/03i

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Veröffentlicht am 27.09.1983
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Norm

MRG §37 Abs3 Z16

Rechtssatz

Auch für das Rekursverfahren in dem im § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070509

Dokumentnummer

JJR_19830927_OGH0002_0050OB00047_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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