Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Nach der für (Revisionsrekurse) Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluß aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG hängt die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisionsrekurses) Rekurses ab, wenn ein erstgerichtlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist. An dieser Rechtslage hat die ZVN 1983 BGBl 1983/135 nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044328Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0050OB00061_8300000_001