Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag eines Mitmieters auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die S 4,--/m2 der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse, erstreckt ihre Wirksamkeit zwingend auf alle an dem Bestandverhältnis beteiligten Vertragspartner und greift daher in die Rechtssphäre des anderen Mitmieters unmittelbar ein. Ein Antrag in der Angelegenheit der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss bei Vorhandensein zweier Mitmieter von beiden Mietern getragen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013161Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0050OB00028_8300000_001