Norm
JN §58Rechtssatz
Betrifft das Feststellungsbegehren das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Zeit (hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses) und übersteigt der zehnfache Jahresbetrag dreihunderttausend Schilling, so ist der Revisionsrekurs auch ohne Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044318Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00016_8400000_001