RS OGH 1992/9/15 5Ob12/92, 5Ob71/00b, 5Ob72/07k, 5Ob186/08a, 5Ob72/09p, 5Ob123/10i, 5Ob249/15a, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z16

Rechtssatz

Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz (wie auch schon vor der Schlichtungsstelle), dass die Wohnung der Ausstattungskategorie C zuzuordnen sei, so ist dies nichts anderes als die Kurzfassung der Behauptung, dass die Wohnung nur jene Ausstattungsmerkmale aufweise, die für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C erforderlich sind, also (im Gegensatz zu den Erfordernissen einer Wohnung der Ausstattungskategorie A und B) keine Küche aufweise: Von einer Verletzung des Neuerungsverbot durch die erstmalige ausdrückliche Geltendmachung des Fehlens einer Küche in der der Antragstellern vermieteten Wohnung im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss kann daher keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 12/92
  • 5 Ob 71/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 71/00b
    Auch; nur: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. (T1)
  • 5 Ob 72/07k
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 72/07k
    nur T1
  • 5 Ob 186/08a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
    Vgl; Beisatz: Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos. (T2); Bem: Hier: Nach § 37 Abs 3 Z 14 MRG idF WohnAußStrBeglG in Verbindung mit § 52 Abs 2 WEG 2002. (T3)
  • 5 Ob 72/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 72/09p
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 123/10i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 249/15a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 128/17k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 128/17k
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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