RS OGH 1992/11/24 5Ob147/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG §37
MRG §37 Abs3 Z13
ZPO §228 D
ZPO §228 H4

Rechtssatz

Die Möglichkeit eines Zwischenfeststellungsantrages zur rechtskräftigen Klärung bestimmten Rechtsverhältnisses steht der Zulässigkeit eines selbständigen Feststellungsbegehren nicht entgegen; ein solches Feststellungsbegehren kann auch die Ausstattungskategorie einer Wohnung zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039049

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00147_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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