Norm
MRG §37Rechtssatz
Die Möglichkeit eines Zwischenfeststellungsantrages zur rechtskräftigen Klärung bestimmten Rechtsverhältnisses steht der Zulässigkeit eines selbständigen Feststellungsbegehren nicht entgegen; ein solches Feststellungsbegehren kann auch die Ausstattungskategorie einer Wohnung zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039049Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00147_9200000_001