RS OGH 1992/11/24 5Ob156/92, 5Ob34/93, 5Ob79/93 (5Ob80/93), 5Ob531/94, 5Ob41/10f, 5Ob134/15i, 5Ob124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

AußStrG 2005 §65
MRG §37 Abs3 Z3
MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z16
§37 Z16 idF WohnAußStrBeglG
ZPO §521a

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 156/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92
  • 5 Ob 34/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 34/93
    Auch
  • 5 Ob 79/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 79/93
    Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T1)
  • 5 Ob 531/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 531/94
    Vgl auch
  • 5 Ob 41/10f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 41/10f
    Vgl; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 idF WohnAußStrBeglG. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden. (T2)
  • 5 Ob 134/15i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 134/15i
    Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). (T3)
  • 5 Ob 124/17x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 124/17x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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